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Ordnungsdelikt Saftige Strafe für abgestellte Wracks

Abgestellte Autowracks sorgen in Klötze immer wieder für Ärger. Den Fahrzeugeigentümern drohen Strafen von bis zu 50.000 Euro.

07.07.2017, 01:00

Klötze l Manche Dinge gehen dann doch schneller als gedacht: Viele Monate stand ein ausrangierter Audi A 6 auf dem Parkplatz in der Straße der Jugend gegenüber den Schulen. Doch kaum hatte die Volksstimme bei Klötzes Bürgermeister Uwe Bartels wegen des Autowracks nachgefragt, war es verschwunden. Ordnungsamtsleiter Ulf Dittfach, der die Fragen der Volksstimme als zuständiger Amtsleiter beantworten sollte, kann gleich berichten: „Ich habe gerade die Rechnung des Abschlepp­unternehmens auf den Tisch bekommen.“ – Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Grundsätzlich ist zunächst der Eigentümer beziehungsweise der Halter des Fahrzeugs für die Entsorgung zuständig. Ignoriert der seine Pflicht, haben die Ordnungsämter von Kommune und Kreis ein Problem. Wie das Prozedere generell in solchen Fällen ist, beschreibt Kreis-Sprecherin Birgit Eurich auf Anfrage der Volksstimme: „Hier ist der Baulastträger oder Eigentümer der Fläche beziehungsweise das Ordnungsamt der Kommune Ansprechpartner. Die Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde des Altmarkkreises Salzwedel ergibt sich nur, wenn es sich um Altfahrzeuge gemäß Paragraph 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Altfahrzeugverordnung handelt.“

Allerdings schränkt Birgit Eurich ein, dass es sich bei derartigen Autowracks nicht automatisch um Altfahrzeuge nach der Altfahrzeugverordnung handeln würde. Sie erklärt: „Das Fahrzeug wird zum Altfahrzeug (Abfall), wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung über das Fahrzeug aufgibt...“ Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn zu erkennen ist, dass sich der Besitzer des Fahrzeugs entledigen will, es einfach in der „freien Landschaft“ abstellt oder Ähnliches.

Prinzipiell würden laut Birgit Eurich die Ordnungsbehörden der Städte und die Kreis-Abfallbehörde in solchen Fällen eng zusammenarbeiten. „Anhand der Fahrgestellnummer oder Kenntnissen der Bevölkerung versucht die Abfallbehörde, den Halter zu ermitteln. Gelingt dieses, wird der Halter des Fahrzeugs mit kostenpflichtiger Verfügung aufgefordert, das Altfahrzeug in einer angemessenen Frist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und einen Entsorgungsnachweis vorzulegen“, erklärt die Sprecherin. Passiere das nicht, werde der Landkreis anstelle des Halters tätig. Dann werden dem Halter, so er denn bekannt ist, die Kosten auferlegt. Kann er nicht ermittelt werden, muss der Steuerzahler die Kosten tragen. Birgit Eurich: „Darüber hinaus wird der Halter in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belangt, was im Einzelfall zu bemessen ist.“

Im Fall des Autowracks in Klötze ist der Halter bekannt, wie Ulf Dittfach bestätigt. Er sagt: „Im Regelfall ist es möglich, den Halter ausfindig zu machen“. In manchen Fällen wird ein Aufkleber am Wrack angebracht. Damit wird der Eigentümer aufgefordert, das Auto aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, da es auch nicht mehr haftpflichtversichert ist. „Bei einer Verletzung kostet das Auskurieren eines Beines inklusive Reha sonst locker mal 60.000 Euro“, nennt er ein Beispiel.

Die Fristen zur Beseitigung würden sich danach richten, wie gefahrenträchtig die Situation erscheint: Ein Parkplatz ist weniger gefährlich, als würde das Auto auf einer befahrenen Straße stehen. „In der Straße der Jugend stand das Auto zu lange“, räumt er ein. Für den Eigentümer, der bekannt ist, werde jetzt die Umlage der Entsorgungskosten einschließlich der Verfahrenskosten vorbereitet. Bezahlt er die Rechnung nicht, wird die Summe über den Vollstreckungsweg eingetrieben.