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Verfahrensfehler Öffentlichkeit fälschlich ausgeschlossen

Die VG Beetzendorf-Diesdorf hat mit ihrem Beschluss über den Kauf von Feuerwehrfahrzeugen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen.

Von Walter Mogk 14.10.2020, 16:03

Beetzendorf l Die angesetzte Wiederholung des Beschlusses über den Kauf von fünf Mannschaftstransportern (MTW) für die Feuerwehren gestern Abend im Verbandsgemeinderat (nach Redaktionsschluss) hat eines deutlich gemacht: Der Verbandsgemeinde (VG) sind selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens in der Sitzung vom 30. September gekommen und sie wollte auf Nummer sicher gehen. Schließlich lag der Beschluss, der zunächst für den nichtöffentlichen Teil angesetzt und dann auf Antrag von Daniel Rieck in den öffentlichen Sitzungsteil verschoben wurde, inzwischen der Kommunalaufsicht zur Prüfung vor.

Das Prüfungsergebnis steht inzwischen fest. Demnach genügte die Bekanntmachung der Sitzung, bei der der Tagesordnungspunkt unrechtmäßigerweise als nichtöffentlich deklariert war, nicht den Anforderungen des Kommunalverfassungsgesetzes. Somit sei „ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz gegeben und die Beschlussfassung damit mit einem Verfahrensfehler behaftet“, heißt es in den von Amtsleiterin Inga Otte-Sonnenschein unterzeichneten rechtlichen Hinweisen an die VG, die der Volksstimme vorliegen.

Doch ist der Beschluss damit automatisch nichtig und muss wiederholt werden? Das sieht die Kommunalaufsicht nicht als gegeben an, da es an einer „schweren Fehlerhaftigkeit“ fehle. Zum einen sei über den MTW-Kauf bereits im öffentlichen Teil des Ordnungs- und Feuerschutzausschusses gesprochen worden, zum anderen sei es vorab „für einen verständigen Bürger erkenntlich (gewesen), dass die Anschaffung von MTW‘s Gegenstand der Sitzung war“. Auch wenn sich der eine oder andere Bürger vielleicht gegen eine Teilnahme an der Sitzung entschieden hat, weil er davon ausgehen konnte, zu diesem Punkt im öffentlichen Teil keinerlei Informationen zu bekommen und ein Fragerecht zu Themen der Tagesordnung nicht besteht.

Mit der Information der VG, dass der gefasste Beschluss nicht vollzogen, sondern im Hinblick auf die fehlerhafte Tagesordnung erneut gefasst wird, hat sich die Angelegenheit für die Kommunalaufsicht erledigt. „Die Entscheidung der Verbandsgemeinde, die Beschlussfassung zu wiederholen, ist zutreffend“, heißt es in einem Schreiben der Behörde an ein VG-Ratsmitglied, das nachgefragt hatte. Weitergehende Maßnahmen seien deshalb nicht notwendig.

Dennoch schrieb die Kommunalaufsicht der VG einiges ins Stammbuch, das zukünftig zu beachten ist. So sei die Öffentlichkeit der Ratssitzungen und öffentliche Transparenz allgemein „Ausfluss des grundlegenden Prinzips der Demokratie, werden von ihm entscheidend geprägt und gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts“. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit komme nur in Betracht, wenn das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen es verlangen. Dabei müsse grundsätzlich der Einzelfall geprüft und Öffentlichkeitsgebot und Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeneinander abgewogen werden.

Für den MTW-Kauf heißt das konkret: Dieser Punkt muss öffentlich behandelt werden. „Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit ersichtlich. Folglich hätte die Beschlussfassung im nichtöffentlichen Teil zur Nichtigkeit des Beschlusses geführt“, stellt die Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben an die Verbandsgemeinde klar.