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Gesetzesänderung Land verbietet Kampfhunde-Zucht

Ab 1. März ist das Züchten von und Handeln mit Kampfhunden in Sachsen-Anhalt verboten. Die Stadt Magdeburg muss die Einhaltung durchsetzen.

Von Peter Ließmann 24.01.2016, 09:00

Magdeburg l Das Land will die weitere Verbreitung von Kampfhunden erneut einschränken, möglichst sogar ganz unterbinden. Dazu wurde das Hundegesetz erweitert. Das „Gesetz zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehende Gefahren“ schreibt ab 1. März vor, dass es verboten ist, Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier zu züchten, zu vermehren oder mit ihnen privat oder gewerbsmäßig zu handeln. Dabei ist dann die Kreuzung der aufgelisteten Rassen untereinander verboten, aber auch das Kreuzen mit allen anderen Hunderassen. Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 10 000 Euro bestraft werden.

Das Gesetz durchsetzen und vollstrecken müssen die Kommunen, in Magdeburg ist das städtische Ordnungsamt dafür zuständig. Die Volksstimme hat im Ordnungsamt nachgefragt, was ab dem 1.  März zu beachten ist:

Kann man einen Hund der besagten Rassen in einem anderen Bundesland kaufen und nach Magdeburg „einführen“? Der Erwerb eines Hundes der betreffenden Rassen außerhalb Sachsen-Anhalts richtet sich nach den jeweiligen Ländergesetzen. Verboten ist die Einfuhr aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt nicht. Ein solches Verbot gilt jedoch seit längerem für die Einfuhr solcher Hunde aus dem Ausland.

Das Gesetz gilt ab 1.  März, was ist mit den Welpen, die nach dem 1. März in Magdeburg geboren werden, die Tragzeit der Hündin aber vor dem 1. März begonnen hat? Da bei Zucht und Vermehrung auf die Verpaarung der Hunde abgestellt wird, handelt der Hundehalter bis zum 1. März nicht gesetzeswidrig. Jedoch darf er mit diesen Hunden nicht mehr handeln.

Müssen entsprechende Hunde, die jetzt bereits in Magdeburg leben, kastriert bzw. sterilisiert werden? Nein, eine solche Regelung ist im Gesetz nicht enthalten.

Was passiert, wenn ungewollt eine Hündin der entsprechenden Rasse „belegt“ (schwanger) wird? Die Halter dieser Hündin sowie des Rüden begehen fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit. Inwieweit dann eine Ahndung erfolgt, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Dürfen Welpen, die kurz vor dem 1. März geboren wurden, noch verkauft werden? Nein, das Verkaufsverbot gilt ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Übergangsregelungen.

Wie wird die Einhaltung des neuen Gesetzes kontrolliert? Natürlich wird es in angemessenem Umfang Kontrollen der Einhaltung der Verbote geben. Wie mit illegal gezüchteten Welpen zu verfahren ist, bleibt dem Einzelfall vorbehalten. Ordnungswidrig handelt zunächst der Verkäufer und nicht der Käufer. Allerdings kann im Einzelfall auch gegen diesen vorgegangen werden, wenn ihm Beihilfe oder Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werden kann.

Kritik am Hundegesetz übt die „Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz“ Sachsen-Anhalt. Es wurde ein Zucht- und Handelsverbot für die vier gelisteten Rassen eingeführt. Die Auswertung von Beißvorfällen in Sachsen-Anhalt zeige bei richtiger Betrachtung aber, dass die meisten Beißvorfälle gerade nicht den reinrassigen Tieren (Hunden) zuzuordnen seien, sondern Mischlingen bzw. Kreuzungen. Ein Zuchtverbot stelle auch einen Eingriff in die Handlungs- bzw. Berufsfreiheit dar und ein „Zuchttourismus“ nach Sachsen-Anhalt sei nicht zu befürchten. „Es wird bereits eine erste Klage gegen das Gesetz auf den Weg gebracht“, sagte Rechtsanwalt und Vereinsvorsitzender Josef Fassl im Volksstimme-Gespräch.