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Drogenkriminalität Polizei bringt Dealer zur Schule

Ein 16- und ein 13-Jähriger wurden in Magdeburg mit 29 Gramm Cannabis erwischt. Der 13-Jährige wird wegen Strafunmündigkeit nicht belangt.

Von Martin Rieß 20.08.2019, 15:43

Magdeburg l Auf dem Buckauer Bahnhof hat die Bundespolizei am 20. August 2019 kurz nach 7 Uhr zwei jugendliche Drogendealer gestellt. Bei einem 16-Jährigen fanden die Polizeisten drei Gramm Cannabis, die auf fünf in Alufolie verpackte Päckchen verteilt waren. Im Rucksack seines 13-jährigen Freundes kamen eine Feinwaage, ein sogenannter Grinder sowie weitere Päckchen zum Vorschein. Insgesamt hatte der Junge 26 Gramm Cannabis dabei.

Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen konnte der 16-Jährige seiner Wege gehen. Ihn erwartet eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der 13-Jährige ist noch nicht strafmündig. Er wurde in Absprache mit seiner Mutter durch die Bundespolizisten zur Schule gebracht.

Nutzer der Facebookseite der Volksstimme zu Einsätzen von Polizei, Feuerwehr und Rettungskräften im Land hatten für den Vorfall ironische Kommentare parat. In einem Beitrag hieß es: "Was man halt so macht in dem Alter." Und ein anderer lautete: "Die Eltern sind bestimmt total stolz auf Ihre kleinen Racker. Aus denen wird bestimmt mal was."

Bis man das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt man in Deutschland als strafunmündig. Danach gilt zunächst bis Vollendung des 18. Lebensjahres eine bedingte Strafmündigkeit. Dies bedeutet, dass der jugendliche Täter unter bestimmten Umständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen kann. Gemeint ist damit, ob er zum Tatzeitpunkt sittlich und geistig so reif war, um das Unrecht der Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln. Im Falle des 16-Jährigen vom Buckauer Bahnhof wird dies also zu prüfen sein. Sollte er für reif genug eingestuft werden, muss Jugendstrafrecht angewendet werden.

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt als voll strafmündig. Bei jungen Erwachsenen kann aber bei fehlender Reife oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt dennoch das Jugendstrafrecht angewendet werden.

Was einen strafunmündigen Täter angeht, sind der Gesellschaft übrigens die Hände nicht gebunden. Falls nämlich die Erziehungskraft der Familie nicht ausreicht, kann das Vormundschaftsgericht eingreifen. Es kann einen Erziehungsbeistandschaft oder sogar eine Fürsorgeerziehung anordnen.