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Haustiere Neue Regeln für Magdeburger Hundehalter

Seit Anfang Juli gilt in Magdeburg die neue Hundesteuersatzung.

Von Martin Rieß 11.07.2018, 01:01

Magdeburg l Mit der neuen Hundesteuersatzung, die seit Anfang Juli 2018 gilt, gibt es Veränderungen für die Hundehalter.

Der Beginn der Steuerpflicht wurde um einen Monat hinausgeschoben. Die Hundesteuer ist damit nicht mehr mit dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde, sondern erst ab dem folgenden Monat. Diese Fristverschiebung gilt auch, wenn keine Hundesteuer mehr gezahlt werden muss. Die Steuerpflicht endet nun mit Ablauf des Monats, in dem kein Hund mehr gehalten wird. das gilt auch dann, wenn die Meldefrist von 14 Tagen nicht eingehalten wurde. Bei Meldung innerhalb der Frist von 14 Tagen ist aber kein Nachweis erforderlich. Bei Meldung nach Ablauf der Meldefrist ist nachzuweisen, seit wann kein Hund mehr gehalten wird. Ansonsten endet die Steuerpflicht wie bisher mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung eingeht.

Der Hund muss nicht mehr schriftlich gemeldet werden. Für telefonische An- oder Abmeldungen und für die Anträge auf Steuervergünstigungen kann montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr die Behördenrufnummer 115 genutzt werden. Die Nachweise für rückwirkende Abmeldungen oder für die Steuervergünstigungen können per Post gesendet, in den Bürgerbüros oder im Fachbereich Finanzservice abgegeben, an die Rufnummer 03 91/5 40 22 02 gefaxt oder an steueramt@magdeburg.de gemailt werden.

Die elektronischen Formulare sind im Formulardepot auf www.magdeburg.de (über Verwaltung + Service – Bürgerservice – Formulardepot – Formulardepot Stadtsteueramt/Finanzen) verfügbar. Es kann auch im Suchfeld oder bei Behördenleistungen nach Hundesteuer gesucht werden. Bei dem Suchergebnis Hundesteuer sind alle Informationen zur Hundesteuer, die Rechtsgrundlagen und die verfügbaren Dokumente zusammengefasst.

Nicht geändert wurden die Steuersätze für Hunde in Magdeburg. Der Ersthund wird wie bisher mit 96 Euro, der Zweithund mit 144 Euro und jeder weitere Hund mit 192 Euro im Jahr besteuert. Es bleibt auch bei den Steuersätzen von 250 Euro für nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde und von 500 Euro für im Einzelfall und unabhängig von der Hunderasse als gefährlich eingestufte Hunde. Neu aufgenommen wurde eine Hundesteuerbefreiung für erfolgreich geprüfte Jagdhunde, deren Jagdeinsatz in Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde jährlich bestätigt wird. Die auf ein Jahr befristete Befreiung von der Hundesteuer wird seit dem 1. Juli nur noch für Hunde aus dem Tierheim der Landeshauptstadt gewährt.

Die Fälligkeit der jährlichen Hundesteuer wurde vom 1. Juli auf den 1. Januar geändert. Dies gilt aber derzeit nur für Neuanmeldungen. Wie bisher kann die Hundesteuer auch vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, halbjährlich am 15. Mai und am 15. August oder, wenn gewünscht, in monatlichen Raten gezahlt werden. Wer seinen Hund anmeldet, wählt die Zahlweise. Eine Änderung kann zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung ab dem Folgejahr formlos beantragt werden.