1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Osterburg
  6. >
  7. 411 Hektar für Osterburg

Gesetzesnovelle 411 Hektar für Osterburg

Personenzusammenschlüsse alten Rechts werden aufgelöst: Allein Osterburg macht dies um 411 Hektar "reicher“.

Von Karina Hoppe 24.02.2021, 18:00

Osterburg l Es klingt nach einem Hauptgewinn. 45 000 Flurstücke befinden sich landesweit im Eigentum sogenannter Personenzusammenschlüsse alten Rechts. Das entspricht einer Gesamtfläche von etwa 14 500 Hektar, bis auf Ausnahmen gehen diese an die betroffenen Kommunen über. 2000  Hektar befinden sich allein im Landkreis Stendal, auf die Einheitsgemeinde Osterburg entfallen rund 411 Hektar. Herzlichen Glückwunsch, oder?

Auf jeden Fall. Bürgermeister Nico Schulz (Freie Wähler) hatte sich bereits während seiner Zeit als CDU-Landtagsabgeordneter und dann als Bürgermeister über den Städte- und Gemeindebund für die Gesetzesnovelle starkgemacht. Nicht, weil die Kommunen dadurch plötzlich reich würden – „finanziell ändert sich nicht viel“ –, sondern vor allem, weil die Änderung eine erhebliche bürokratische Erleichterung bedeute.

Aber von vorn. Bei genannten Flurstücken handelt es sich laut Auskunft des Landwirtschaftsministeriums um Flächen verschiedenster Nutzungsarten, zum Beispiel Verkehrsanlagen, Gewässer, Wald und landwirtschaftliche Nutzflächen. Hinter ihnen stehen Personenzusammenschlüsse alten Rechts, die im 19. Jahrhundert in ihrer Gesamtheit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden – ohne namentliche Aufführung der Grundbesitzer. „Im Grunde sind diese Personenzusammenschlüsse die Vorgänger der heutigen politischen Gemeinden“, sagt Schulz. Im Rahmen der Separation, der „ersten Flurneuordnung“, wurden also bestimmte Flächen zu Zweckgrundstücken, die der jeweiligen Gemeinheit zur Verfügung standen. Das Problem: Die Zusammenschlüsse hinter diesen Zweckgrundstücken sind heute nicht mehr handlungsfähig, da es nicht mehr für alle Parteien Vertreter gibt und eine lückenlose Zurückverfolgung quasi nicht leistbar ist.

In der Praxis haben die Kommunen längst die Vertretungsbefugnis. Auch kommen die Grundstücke ihrer früheren Bedeutung häufig gar nicht mehr nach, sind etwa Gräben und Wege längst verschwunden, die Flächen an privat verpachtet.

Für die Kommunen bedeutete dies bisher vor allem einen Mehraufwand, gerade vor dem Hintergrund der Einführung der doppischen Haushaltsführung. Die Gemeinden müssen bisher die finanziellen Mittel aus den Interessengemeinschaften auf einer gesonderten Kostenstelle verbuchen und dort belassen. So argumentierte der Städte- und Gemeindebund für die Gesetzesnovelle: „Die Verfügungsmittel wachsen auf der einen Seite, die Gemeinden müssen auf der anderen Seite eigene Haushaltsmittel zur Verfügung stellen, weil nicht genügend Einnahmen für die laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung des noch vorhandenen Zweckvermögens vorhanden sind. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung können nicht für andere in der Gemeinde umzusetzende Projekte verwendet werden.“

Kurzum: Durch die getrennte Verfügungsgewalt als Eigentümer und Verfügungsberechtigter von Grundstücken entstehe nur zusätzlicher Verwaltungsaufwand: beim Abschluss von Verträgen, bei der Beschlussfassung durch Gremien, der Überwachung von Zahlungen ...

Das wird nun alles einfacher. Die bisherigen Mitglieder der altrechtlichen Zusammenschlüsse werden nicht entschädigt, die Kommunen für ihren bisherigen Aufwand allerdings auch nicht. „Die Einnahmen aus dem Eigentum der Personenzuammenschlüsse für die Erhaltung dieses Eigentums, zum Beispiel von Verkehrsflächen, decken bei Weitem nicht die tatsächlichen Ausgaben“, heißt es im Papier des Städte- und Gemeindebundes.

Der Eigentümerwechsel wird über das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten abgewickelt. Es gehen damit auch Pflichten einher, die Kommunen müssen sich – weiterhin – um die noch vorhandenen gemeinschaftlichen Anlagen kümmern und dürfen das erwirtschaftete Vermögen auch nur für den Zweck der Unterhaltung einsetzen. Doppelt buchen müssen sie aber nicht mehr. Laut Landwirtschaftsministerium ist die „Berichtigung der Grundbücher“ für die Gemeinden gebührenfrei „und frei von öffentlichen Abgaben“.