1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Salzwedel
  6. >
  7. Herrenloses Tütchen Marihuana

Amtsgericht Herrenloses Tütchen Marihuana

Weil er einer damals 15-Jährigen Marihuana überließ, musste sich ein 49-jähriger Mann vor dem Amtsgericht Salzwedel verantworten.

06.05.2020, 12:47

Salzwedel l Das Amtsgericht Salzwedel verhandelte am 5. Mai einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, einer Minderjährigen im Dezember 2018 unter anderem ein Tütchen Marihuana überlassen zu haben – zum „Verticken“ oder selbst Konsumieren.

Die Vorwürfe stimmen im Großen und Ganzen, gab der heute 49-jährige Angeklagte an. Allerdings habe die damals 15-Jährige das Marihuana an sich genommen, es wurde ihr nicht überlassen. Er sieht seinen Fehler darin, sie nicht davon abgehalten zu haben.

Wo das Tütchen herkam, vermochte der Angeklagte nicht zu sagen. Er habe es ein paar Stunden vor dem Treffen mit dem Mädchen im Auto gefunden und ging davon aus, dass ein Mitfahrer es dort liegen gelassen hat. Die Tüte habe hinter seinem Beifahrersitz gelegen, er habe sie auf der Suche nach Werkzeug bemerkt und in den Kofferraum gelegt.

Der Angeklagte kannte das Mädchen von Geburt an. Sie ist die Tochter einer ehemals guten Bekannten. Ehemals, weil er "nicht denke, dass sie noch Wert darauf legt, mit mir Kontakt zu haben", gab er an. Er hatte das Mädchen hinter einem Kinderheim im Altmarkkreis Salzwedel besucht, um mit ihr über ihre Familiensituation zu reden und ihr Tabak zu bringen.

Der Besuch wurde nicht vom Heim gestattet, doch sie schlich trotzdem raus. Das Marihuana bemerkte sie spontan und steckte es in ihren BH. Es ihr selbst abzunehmen, traute sich der Angeklagte nicht. Zur Rückgabe forderte er sie dennoch nicht auf – unter anderem, da er das Produkt mit legalem Cannabis verwechselte.

Lange hatte sie die Drogen nicht. Erzieher des Kinderheims bemerkten die Tüte mit Tabak und Wein, die sie auf dem Gelände versteckt hatte, durchsuchten daraufhin ihr Zimmer und fanden das Marihuana. Dies gab der Heimleiter in seiner Zeugenaussage an - die einzige Zeugenbefragung bei der Verhandlung.

Da der Angeklagte sich geständig zeigte, keine Vorstrafen aufwies und da es nur um eine geringe Menge handelte, wurde das Vergehen als minderschwerer Fall gewertet. Von einer Freiheitsstrafe wurde abgesehen, der Angeklagte soll stattdessen 90 Tagessätze zu je 60 Euro zahlen. Die Möglichkeit zur Revision lehnte er ab, das Urteil ist damit rechtskräftig.