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Salzwedel Wer kehrt vor der eigenen Haustür?

Der Fußweg überdeckt mit einer Schneeschicht: Doch wer ist dann für die Räumung zuständig und wer haftet im Zweifel?

Von Alexander Rekow 29.01.2021, 00:01

Salzwedel l Wenn es geschneit hat, ist es nicht selten, dass der Gehweg vor einem Haus akkurat gefegt und gegen Glätte gestreut wurde und beim Nachbarn eine Eisbahn zum Rutschen einlädt.

Doch es darf natürlich nicht nach eigenem Ermessen geräumt werden. Vielmehr ist das geregelt. Und zwar in der Straßenreinigungssatzung der Stadt. „In der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr angefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 18 Uhr gefallener Schnee und Eisglätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen“, ist dort zu lesen.

Doch wer muss fegen? Und sind Mieter in jedem Fall dazu verpflichtet?

Bei Objekten der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Salzwedel gebe es beim Thema Winterdienst drei Szenarien, erklärt deren Chef Christian Märtens. Zum einen die Übertragung auf Mieter der Hausgemeinschaft gemäß des Mietvertrags. Zweitens die Übertragung auf Dritte, wie einen Hausmeisterservice, oder drittens, in Einzelfällen wie bei Leerstandsobjekten und unbebauten Flächen, durch eigene Mitarbeiter.

Die Regeln nur als Hausordnung im Flur auszuhängen, genüge indes nicht, erklärt Christian Märtens weiter: „Sofern die Hausordnung bei Abschluss Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt dies aber einer vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag gleich.“

Doch nicht immer würden Mieter ihren Pflichten dann auch nachkommen und den Schnee räumen. „Insbesondere zur Wahrung der Verkehrssicherung beauftragen wir deshalb sukzessive bei mehr Objekten Dritte mit der Ausführung des Winterdienstes“, so Märtens. Wenn der Vermieter die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lasse oder einen gewerblichen Räumdienst beauftrage, könnten die anfallenden Kosten dann aber als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt sei, sagt der Wobau-Chef.

Gerade in großen Mehrfamilienhäusern sei es nämlich nicht immer einfach. „Sofern innerhalb einer Hausgemeinschaft keine verlässliche Ausführung des Winterdienstes im Sinne der Verkehrssicherheit gewährleistet werden kann, bleibt nur die Beauftragung eines Dienstleisters.“ Und die Kosten würden dann alle Mieter tragen.

Übrigens: Sollte jemand aufgrund von Eisglätte stürzen, weil nicht gestreut worden sei, hafte zuerst der Grundstückseigentümer, erläutert Christian Märtens. Aber: „Sofern die Arbeiten wirksam an Dritte oder Mieter übertragen wurden, geht auch die Haftung auf den Dritten oder Mieter über.“ Mieter, die trotz Verpflichtung im Mietvertrag nicht gestreut haben, können also zur Kasse gebeten werden.

Die Salzwedeler Verwaltung verweist beim Thema Winterdienst lediglich auf die städtische Straßenreinigungssatzung. Demnach sind „bei Schneefall Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz freizuhalten“, schreibt Stadtsprecher Andreas Köhler. Sollte es zu Eis- und Schneeglätte kommen, seien Gehwege mit Sand, feinem Kies, Splitt oder Sägespänen zu bestreuen. „Chemikalien dürfen nicht verwendet werden“, so Köhler weiter. Streusalz nur bei „extremer Kälte“. Was das unterm Strich in Zahlen bedeutet, geht aus der Antwort der Verwaltung nicht hervor.

Übrigens: Der Schnee ist laut Satzung „auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird“. Heißt: besser keine Schneeberge auf Straße oder Gehweg schippen. Selbiges gilt für Gullideckel und Hydranten.