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Wahlkampf Für Plakate gelten klare Regeln

Mit Plakaten werben die Parteien und Direktkandidaten um die Stimmen der Wähler in Salzwedel. Die Wahlkämpfer müssen viel beachten.

Von Antonius Wollmann 05.09.2017, 01:01

Salzwedel l Als Wahlkampfhelfer unterwegs zu sein, ist kein Vergnügen. Denn wer Plakate aufhängt, muss aufpassen, dass alles seine Richtigkeit hat.

Sechs Wochen vor dem Wahltag dürfen die Plakate in der Stadt platziert werden. Dies regelt der Paragraf 5a der Sondernutzungssatzung.

Kleinplakate (Größe DIN A 4) dürfen ausschließlich an Lichtmasten hängen. Hinsichtlich der Befestigung gilt: Die Wahlkampfhelfer müssen sie mit Kabelbindern festmachen. Darüber hinaus haben die Parteien die Möglichkeit, Großwerbetafeln zu nutzen.

 Weil Wahlplakate Verkehrshindernisse darstellen können, dürfen sie den Straßenverkehr auf keinen Fall behindern. Auch Fußgänger dürfen nicht irritiert werden. Am Wahltag darf im näheren Umkreis um ein Wahllokal keine Wahlwerbung angebracht sein. Davon abgesehen, müssen die Botschaften der Plakate mit dem Grundgesetz konform sein. Propaganda oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verbreiten, ist selbstverständlich verboten.

Ja, der Wahlkampf soll möglichst fair ablaufen und die Chancengleichheit gewahrt bleiben. Fremde Wahlplakate zuzuhängen, ist deshalb verboten. Die Plakate der Mitbewerber abzunehmen, ist selbstredend ebenfalls untersagt.

Hier macht die Sondernutzungsordnung genaue Angaben: Pro Partei oder Einzelbewerber sind 150 Plakate erlaubt. Hinzu kommen drei Großwerbeflächen pro Partei oder Bewerber.

Viel Zeit bleibt den Parteien nicht, um die Spuren ihrer Kampagne aus dem Stadtbild zu tilgen. Innerhalb von fünf Werktagen nach der Wahl müssen die Plakate entfernt werden. Im Falle der Bundestagswahl somit bis zum 29. September. Schludern die Parteien und sind säumig, droht ein Bußgeldverfahren.