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Denkmalschutz Ist das Freibad ein Kulturdenkmal?

Das Freibad in Schönebeck könnte gerettet werden, wenn es unter Denkmalschutz gestellt wird.

Von Olaf Koch 29.08.2018, 06:12

Schönebeck | Wenn Mark Kowolik etwas umtreibt, findet er schwer die Bremse. Der Schönebecker Stadtrat (parteilos) ist im Moment einer derjenigen, die sich die Rettung des Freibades in der Barbarastraße auf die Fahnen geschrieben hat. Sein jüngster Handstreich ist das Ergebnis aus einer Randnotiz in der Volksstimme, als er vor Wochen las, dass das Freibad nach Angaben der Stadtverwaltung im Jahr 1929 erbaut wurde und demnach 2019 das 90-jährige Bestehen der Einrichtung vor der Tür steht.

„Ich habe mit vielen Leuten darüber gesprochen und Zustimmung darin erfahren, dass es doch nicht sein kann, dass wir es sein sollen, die die Tradition für immer beenden“, so Mark Kowolik zur Volksstimme. Einer dieser aufmerksamen Zuhörer war Gunnar Schellenberger, Staatssekretär für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt, der gleichzeitig Kreisvorsitzender der CDU im Salzlandkreis ist. Er hat seinen christdemokratischen Parteikollegen einen Dienst erwiesen, der wohl noch lange in Erinnerung bleiben wird: Von Amts wegen hat der Kultusstaatssekretär in guter Absicht die Initiative ergriffen und die Vorabprüfung eingeleitet, ob das Schönebecker Freibad ein Kulturdenkmal ist.

Damit überraschte er nicht nur die CDU-Fraktion im Stadtrat, sondern auch Schönebecks Oberbürgermeister Bert Knoblauch (CDU). Der hatte bis vor kurzen noch nicht einmal den Hauch eines Schimmers von dieser Initiative und soll „not amused“, frei übersetzt, ziemlich sauer gewesen sein.

Doch nun läuft der Prüfungsprozess, wie gestern Denise Vopel, Pressesprecherin des Landesverwaltungsamtes, bestätigt. „Nach unserem Kenntnisstand ist das Schönebecker Freibad (noch) nicht denkmalgeschützt.“

Über die möglichen Chancen dieser Idee kann noch keine Auskunft gegeben werden. Grundsätzlich teilt das Landesverwaltungsamt aber mit, dass Kulturdenkmale gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit sind, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. „Öffentliches Interesse besteht, wenn sie von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer , wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind“, so Denise Vopel.

Ob ein Objekt diese Eigenschaften besitzt, prüft in eigener Zuständigkeit allein das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, denn die wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkmälern in Sachsen-Anhalt gehört zu seinen Kernaufgaben. Das Landesamt führt auch das nachrichtliche oder deklaratorische Denkmalverzeichnis. Wird das Freibad darin aufgeommen, ist es automatisch ein Denkmal.

„Alternativ kann der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigte einen Antrag auf Feststellung der Denkmaleigenschaft bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde stellen. Dann hat die untere Denkmalschutzbehörde per Verwaltungsakt innerhalb eines Monats über die Denkmaleigenschaft zu entscheiden“, so die Pressesprecherin des Landesverwaltungsamtes.

Fällt die Entscheidung und ist ein Gebäude denkmalgeschützt, sind zum Beispiel alle Maßnahmen an ihm denkmalrechtlich genehmigungspflichtig. „Für alle Maßnahmen und Fragen stehen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie und untere Denkmalschutzbehörde auch beratend zur Verfügung.“

Was aus Schönebeck Sicht noch viel interessanter ist: Es können finanzielle Hilfen in Form von öffentlichen Fördermitteln beispielsweise über die Denkmalpflegeförderung des Landes beantragt werden und/oder gegebenenfalls steuerliche Erleichterungen für Denkmaleigentümer in Anspruch genommen werden, wie Denise Vopel mitteilte.

Die Folge für den Haushalt der Stadt Schönebeck: Aus der „freiwilligen Aufgabe Freibad“ wird dann eine „Pflichtaufgabe Freibad“ mit allen Konsequenzen. Und Mark Kowolik und seine Mitstreiter hätten ihr Ziel erreicht. Dann könnte er auch wieder ein wenig auf die Bremse treten.