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Gebühren Freiluftgastro in Schönebeck

Gastronomen müssen in Schönebeck für Nutzung die von städtischen Flächen zahlen. Die Kosten sind allerdings überschaubar

Von Bianca Oldekamp 20.06.2020, 01:01

Schönebeck l Sommer, Sonne, Freiluftgastrozeit. Auch in Schönebeck dürfen Gastronomen ihre Restaurants, Imbisse und Cafés nach der coronabedingten Zwangsschließzeit wieder öffnen – einschließlich Freiluftgastronomiebereichen. Doch befinden sich diese auf städtischen Flächen, werden Gebühren fällig. Die sogenannten Sondernutzungsgebühren.

Genau diese Gebühren für die Nutzung von städtischen Flächen, wie beispielsweise Bürgersteige und Fußgängerzonen, hat die Stadt Halle auf Anweisung ihres Oberbürgermeisters Bernd Wiegand (parteilos) Gastronomen erlassen. Eine Idee, die auch in Schönebeck umgesetzt werden könnte?

„Nein“, heißt es auf Anfrage der Volksstimme, ob es ähnliche Bestrebungen wie in Halle gebe, die Gebühr mit Blick auf die Corona-Krise auszusetzen. Betroffen von der Sondernutzungsgebühr sind in der Stadt Schönebeck laut Stadtverwaltung zwölf Gastronomen.

Gezahlt wird die Gebühr entsprechend der Sondergebührensatzung der Stadt. „ Die Gebührenhöhe beträgt fünf Euro pro Quadratmeter und Jahr, zuzüglich Verwaltungsgebühren“, erklärt Stadtsprecher Frank Nahrstedt und ergänzt: „Damit entstehen den Gastronomen sehr überschaubare Kosten.“ Zudem prüfe die Stadt – auch ohne Corona – entsprechende Anträge „wohlwollend“ und suche gemeinsam mit den Gastronomen vertretbare Lösungen.

Für das Jahr 2020 hat die Stadt aktuell 795,84 Euro reine Sondernutzungsgebühr eingenommen. Hinzu kommen pro Antrag Verwaltungsgebühren, die bei 23 Euro pro Vorgang liegen. Insgesamt zwölf Gastronomiebetriebe haben in diesem Jahr Antrag auf Sondernutzung gestellt. Sprich: Zu den knapp 800 Euro reine Sondernutzungsgebühr kommen noch 276 Euro an Verwaltungsgebühren hinzu.

Peanuts, wenn man bedenkt, dass die Corona-Krise der Stadt voraussichtlich Einnahmeeinbußen im Millionenbereich bescheren wird – obwohl die Stadtkasse ohnehin schon leer ist.

Zahlen muss die Sondernutzungsgebühr beispielsweise Petra Wolff. Sie ist Inhaberin des Markt-Cafés Schönebeck. Um Café-Besucher nicht nur in ihren Räumlichkeiten bedienen zu können, sondern sie bei gutem Wetter auch unter freiem Himmel mit Kaffee, Tee, Kuchen und Eis bewirten zu dürfen, hat sie zwölf Tische mit jeweils vier Stühlen auf dem Schönebecker Marktplatz gegenüber dem Rathaus positioniert, zahlt für die Fläche von zwölf mal vier Meter die entsprechende Sondernutzungsgebühr. „Die fünf Euro pro Quadratmeter sind ja nun wirklich nicht viel“, findet Petra Wolff und ist froh, die Freifläche nutzen zu dürfen.

Schließlich darf sie bedingt durch die Abstandsregelungen im Inneren des Cafés nicht jeden Tisch besetzen und im Sommer säßen ihre Gäste ohnehin immer draußen. Gestellt hatte sie den Antrag rechtzeitig vor der Freiluftsaison. „Ein Sondernutzungsantrag kann jederzeit gestellt werden und wird im Regelfall innerhalb von vier Wochen bearbeitet“, erklärt Stadtsprecher Nahrstedt dazu.

Genutzt werden darf so eine Fläche dann beispielsweise für Tische, Stühle und Sonnenschirme. „Diese beweglichen Gegenstände sind nicht baugenehmigungspflichtig“, sagt Nahrstedt. Allerdings darf die Fläche nicht im Sinne der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt verändert werden.

Sollte ein Gastronom das planen, bedarf es zusätzlich zum Antrag auf Sondernutzung eine baurechtliche Genehmigung. „Denkbar wäre dies bei fest im Gehweg installierten Windschutzen/Sichtschutzen“, heißt es seitens der Stadt- verwaltung. Diese gebe es in Schönebeck laut derzeitigem Kenntnisstand der Stadt jedoch nicht.

Die Außenfläche von Petra Wolffs Markt-Café wird durch große Blumenkübel vom Areal des Marktplatzes abgegrenzt. Sobald allerdings eine Veranstaltung auf dem Marktplatz stattfindet, muss sie ihre Freifläche beräumen – oder sich mit dem Veranstalter einig werden.

Das habe aber bislang fast immer irgendwie geklappt, berichtet Petra Wolff, würde sich aber einen insgesamt belebteren neuen Marktplatz in der Schönebecker Altstadt wünschen.