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Gericht Schönebeck Geldstrafe für Klassiker

Betrunken ohne Fahrerlaubnis und Versicherung: 59 Jahre alter Wiederholungstäter wird zu 3000 Euro Geldstrafe verurteilt.

Von Bernd Kaufholz 12.09.2017, 23:01

Schönebeck l Der „Klassiker“, wie es Strafrichter Eike Bruns nannte: „Ohne Fahrerlaubnis, nicht pflichtversichert, dafür mit falschen Kennzeichen und Promille.“ Bruns hat den 59-jährigen Angeklagte für seine erneuten Straftaten – diesmal gleich ein halbes Dutzend – zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hatte Gerhard S. vorgeworfen, zwischen dem 14. Oktober und 17. November 2016 in Schönebeck ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Außerdem sei sein Citroen nicht pflichtversichert gewesen und das Kennzeichen gehörte nicht an dieses Fahrzeug. Zweimal wehte dem Mann, der unter Betreuung steht, eine Fahne voran, als er hinterm Steuer saß. Auf der Friedrichstraße wurde er mit 1,68 Promille gestoppt, auf der Moskauer Straße mit 1,28 Promille.

Gleich zu Beginn des Prozesses räumte Strafverteidiger Ralf Beyer im Namen seines Mandanten, mit dem es seit 13 Jahren immer weiter bergab gegangen war, alle Tatvorwürfe ein. Damit wäre die Sache eigentlich urteilsreif gewesen, aber der Rechtsanwalt schob sofort einen Beweisantrag nach. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten solle feststellen, ob S. überhaupt juristisch zur Verantwortung gezogen werden könne. Für ihn sei es nicht ausgeschlossen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während der Taten nicht gegeben war. Hintergrund sei eine langjährige Alkoholabhängigkeit seines Mandanten. Zum Beweis seiner Behauptung legte Beyer dem Richter ärztliche Unterlagen vor, die mehrfache Aufenthalte in Suchtkliniken und Entgiftungen bescheinigten. So attestierten die Bernburger Entlassungspapiere „psychische Verhaltensstörungen“, „ein alkoholabhängiges und ein Alkoholentzugs-Syndrom.“ Im Schönebecker Krankenhaus wurden im Zusammenhang mit der Sucht „Halluzinationen“ beim Patienten festgestellt.

Bruns lehnte den Antrag allerdings ab. Er sehe, selbst im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Gerichts, keine Veranlassung, ein Gutachten einzuholen. „Fahren ist ein relativ komplexer Vorgang. Der Angeklagte hat sich nicht ins Auto gesetzt und ist gleich gegen die nächste Ampel geknallt. Im Gegenteil: Er ist problemlos mehrfach von A nach B gefahren.“ Das beweise doch, dass S. „nicht völlig von Sinnen gewesen“ sei. „Sie wussten ganz genau, dass Sie etwas Ungesetzliches taten, haben sich aber darüber hinweggesetzt.“ Dem gegenwärtig trockenen Angeklagten, der nach eigenen Angaben seit 2001 alkoholkrank ist und am Messi-Syndrom leidet, sei sehr wohl bewusst gewesen, dass er nicht im Besitz von Papieren war, die zum Führen eines Autos berechtigen. Außerdem: „Mit jeweils über ein Promille Blutalkohol waren Sie laut Gesetz zwar völlig fahruntauglich, aber für den Paragrafen 21 Strafgesetzbuch, verminderte Schuldfähigkeit, reicht das nicht.“ Nur allein die Tatsache, dass eine Alkoholkrankheit vorliege, rechtfertige nicht, einen Gutachter zu bestellen.

Doch das überzeugte den Strafverteidiger nicht. Er beantragte aufgrund der psychischen Situation seines Mandanten Freispruch.

Richter Bruns blieb mit dem Strafmaß unter dem Antrag des Staatsanwalts. Er verwies in seiner Urteilbegründung besonders darauf, dass S. erst vor wenigen Monaten wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war.

Am 28. November 2016 war ihm ein Strafbefehl in Höhe von 1500 Euro zugestellt worden. Damals war er mit weit über 2,5 Promille gefahren und auf der Moskauer Straße gestoppt worden. Im Zusammenhang mit dieser Tat war ihm auch bescheinigt worden, dass er „nicht geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen“. Bis zum 8. Januar 2018 hat er somit keine Möglichkeit, sich dem „Idiotentest“ zu unterziehen, um eventuell doch noch einmal einen Führerschein zu bekommen.