Maststall Wer genehmigt was?

Wer entscheidet, ob ein neuer Schweinestall in Cochstedt entsteht?

07.05.2018, 06:00

Cochstedt l Bei anstehenden Genehmigungen zum geplanten Bau einer Schweinemastanlage in Cochstedt ist das Landesverwaltungsamt mit zuständig. Das hat die Sprecherin der Behörde Denise Vopel auf Nachfrage bestätigt.

Sie teilt mit, dass das Landesverwaltungsamt für Anlagen mit 4000 Tieren, die in Cochstedt gemästet werden sollen, verantwortlich für die „Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist.“

Das heißt, dass das Landesverwaltungsamt dem Bau entsprechend dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zustimmen muss. „Zusätzlich unterliegt diese Tierhaltungsanlage dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung“, heißt es dazu ergänzens aus der Pressestelle der Landkreisverwaltung.

In diesem Zusammenhang steht ein Genehmigungsverfahren an. Das beginnt nach Auskunft des Landesverwaltungsamtes dann, wenn die Hederslebener Zucht- und Mastbetriebe GmbH & Co. KG einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Wann es dazu kommt, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Der Bauplaner des Unternehmens Mirko Leddermann hatte dem Salzlandkurier vor knapp einem Monat mitgeteilt, dass das Unternehmen seine Pläne im Moment konkretisiert. Der Stall werde genau konzeptioniert.

Dabei gehe es um Kosten und Nutzen, hieß es. Im Ergebnis soll dann ein Konzept zum Bau der Anlage, die am Ortsausgang von Cochstedt in der Schadelebener Straße für 4000 Mastschweine entstehen soll, vorgelegt werden. (Siehe Infokasten). Danach sollen alle Behörden frühzeitig involviert werden, so die Ankündigung des Investors.

Sicher ist, dass das Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit zu führen ist. Was bedeutet das? Dazu teilt Denise Vopel mit, dass die Antragsunterlagen zunächst bezüglich der Beschreibung der Auswirkungen des Anlagenbetriebes vollständig sein müssen. „Dann erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrages im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes und in der Tagespresse. Alle für die Öffentlichkeit wichtigen Termine sind im Bekanntmachungstext enthalten.“

Danach werde der Genehmigungsantrag einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt und die Öffentlichkeit könne bis zu einem Monat nach Ende der Auslegung schriftlich Einwendungen erheben

Sofern Einwendungen vorliegen und die Genehmigungsbehörde der Auffassung sei, dass die erhobenen Einwendungen der Erörterung bedürfen, finde ein Erörterungstermin statt.

Auch diese Entscheidung werde dann öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin diene zudem dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann, erklärt die Pressesprecherin.