1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Stendal
  6. >
  7. Drogen im Blut und im Auto

Prozess vertagt Drogen im Blut und im Auto

Ein 29-jähriger Stendaler wird per Haftbefehl gesucht. Er war mit Drogen im Auto erwischt worden. Beim Prozess fehlte er jetzt allerdings.

Von Wolfgang Biermann 16.11.2015, 15:00

Stendal l Das Amtsgericht musste in der Vorwoche einen Prozess um den Besitz von Drogen „in nichtgeringer Menge“ aussetzen. Grund: Der 29-jährige Angeklagte erschien nicht. Der Vorsitzende Richter Thomas Schulz erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl gegen den Stendaler. Dieser ist bislang einmal wegen einer Autofahrt unter Drogen mit einer Geldstrafe belegt worden.

Zum Anklagevorwurf: Am 18. Januar dieses Jahres stellte eine Funkstreife gegen 1 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in der Rathenower Straße bei einem VW-Fahrer fest, dass er „augenscheinlich unter dem Einfluss von Drogen stand, was sich durch einen durchgeführten Test vor Ort bestätigte“. So hieß es in der Polizeimeldung, die tags darauf in der Volksstimme stand. Im Krankenhaus wurde eine freiwillige Blutentnahme durchgeführt. Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren ein.

Im Fahrzeug hatte der 29-Jährige außerdem einen Rucksack. Bei der Kontrolle fanden die Beamten eine sogenannte „nichtgeringe Menge“ an verkaufsfertig abgepackten Drogen (Amphetamin und Ecs­tasy) und stellten sie sicher. Die Beamten entdeckten neben den synthetischen Drogen auch eine Feinwaage mit Anhaftungen von Rauschgift, was den Verdacht des Drogenhandels erhärtete. Zum Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss wurde parallel ein Strafverfahren eröffnet.

In der vorigen Woche sollte es darum vor dem Amtsgericht zum Prozess kommen. Der Verteidiger des fehlenden Angeklagten sagte, dass er keinen Kontakt zu seinem Mandanten habe. Daraufhin ordnete Richter Schulz die Vorführung des 29-Jährigen durch die Polizei an. Die vermeldete nach Aufsuchen der Wohnadresse: „Nicht angetroffen.“ Kommentar des Richters: „Das war zu erwarten.“

Der Erlass eines schriftlichen Strafbefehls, wie es bei fehlenden Angeklagten zuweilen praktiziert wird, sei in diesem Fall nicht möglich, da der Besitz einer nichtgeringen Menge Rauschgift gemäß Betäubungsmittelgesetz als Verbrechen gilt, erläuterte Richter Schulz. Das Gesetz sehe als Mindeststrafe im Regelfall, auch für einen bislang nicht Vorbestraften, ein Jahr Gefängnis vor. Darum müsse der Prozess durchgeführt werden, selbst wenn die gefundene Menge den Grenzwert nur um 0,6 Gramm im Wirkstoffgehalt überschreite. Da gibt es keinen Spielraum, waren sich die Prozessbeteiligten einig.

Und so beantragte der Staatsanwalt den Erlass eines Haftbefehls. Wird der Angeklagte gefasst, kommt er bis zur Neuansetzung des Prozesses in Untersuchungshaft.