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Müllverbrennung Schon zwölf Anzeigen in diesem Jahr

Wenn im Kreis Stendal über das Abfallentsorgungskonzept diskutiert wird, geht es auch um die Zukunft des Gartenabfall-Verbrennens.

Von Donald Lyko 05.04.2016, 01:01

Stendal l Für die einen, meist Gartenbesitzer, gehört es einfach dazu, andere finden es nur störend, wenn an den Verbrenntagen dicker Rauch in der Luft liegt. „Das ist ein sehr emotionales Thema. Es gibt sehr viele Befürworter und auch sehr viele Gegner“, stieg Denis Gruber (SPD), 1. Beigeordneter des Landrates, in einen Bericht ein, den er jüngst dem kreislichen Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz gab. Dabei berichtete er auch über eine Abstimmung im Burgenlandkreis, ob das Verbrennen von Gartenabfällen weiterhin gestattet werden soll: Eine Hälfte der Befragten war dafür, die andere dagegen.

Im Landkreis Stendal ist es derzeit so geregelt, dass zwischen 1. Februar und 15. März sowie zwischen 15. Oktober und 30. November pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden dürfen – pro genanntem Zeitraum nur einmal auf dem Gartengrundstück, auf dem die Abfälle angefallen, mittwochs oder sonnabends zwischen 9 und 18 Uhr (außer an Feiertagen). Die Möglichkeit wird offenbar sehr gut genutzt, denn die Auslastung der Anlieferungskarten für Grünschnitt, die im Abfallkalender zu finden sind, liege nur bei zehn Prozent, erklärte Gruber. Zur Entsorgung stehen auch die Biotonnen zur Verfügung, wobei der Landkreis Stendal die höchste Anschlussquote im Land habe.

Seit 1991 liegt die Entscheidung bei den Landkreises, ob und wann verbrannt werden darf. Und darum gibt es in Sachsen-Anhalt „eine große Bandbreite an Vorschriften“, informierte Gruber (siehe Infokasten). In Nachbarbundesländern läuft es mitunter anders. In Niedersachsen ist seit 2015 das Verbrennen von Gartenabfällen auf Privatgrundstücken verboten. In Brandenburg gilt ein Verbrennverbot, wenn die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird. Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen.

In Sachsen darf nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn kein Container zum Entsorgen in der Nähe steht) verbrannt werden, dann gilt: im April und im Oktober, werktags zwischen 8 und 18 Uhr, höchstens zwei Stunden lang. Außerhalb der Frist darf überhaupt nichts verbrannt werden, innerhalb der Frist bestimmt die Kommune den Verbrennungstag.

In einigen Kreisen und den drei kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt ist das Verbrennen komplett untersagt. „Die Auswirkung ist dort aber vielmals die Erhöhung der Gebühren“, erklärte Denis Gruber.

Der Bericht im Ordnungs- und Umweltausschuss war einer über den Status Quo in Sachen Gartenabfall-Verbrennung und Brauchtumsfeuer. Doch noch in diesem Jahr wird das Thema sicher heißt diskutiert, denn ein neues Abfallentsorgungskonzept muss beraten und erarbeitet werden.