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Altenheim Problem der Fußpflege "verschwiegen"

In Altenheimen haben viele Menschen schmerzen wegen fehlender Fußpflege. Eine Änderung der Corona-Verordnung könnte dies ändern.

Von Axel Junker 28.01.2021, 00:01

Bismark l Eine Pressemitteilung der Handwerkskammer Magdeburg vom 25. Januar bestätige, dass nur eine Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung Abhilfe bei der Problematik um die Fußpflege in Altersheimen (wir berichteten) schaffen kann, teilt Andreas Cosmar, Geschäftsführer zweier Altenpflegeheime in Bismark, mit. „Die Verschärfung bezüglich der medizinisch notwendigen Fußpflege wurde verschwiegen“, ist dem Schreiben der Handwerkskammer zu entnehmen.

Kosmetiker bieten sowohl kosmetische als auch medizinische Fußpflege an. Bisher gaben die Eindämmungsverordnungen des Landes vor, dass medizinisch notwendige Fußpflege stattfinden darf. Mit der jetzt in Kraft getretenen Änderung dürfen diese Tätigkeiten nur noch Podologen ausführen. „Das ist eine unglaubliche Diskriminierung“, so die Handwerkskammer. „Die Behandlungen sind zwingend notwendig und werden jetzt durch Podologen ausgeführt. Warum die Verschärfung nun umgesetzt wurde, ist für uns nicht nachvollziehbar. Vorab wurde weder das Gespräch mit uns gesucht, noch gab es eine Information, damit wir unsere Betriebe in Kenntnis setzen konnten.“

Dabei kann die medizinisch notwendige Fußpflege durch die Podologen in den Altenpflegeheimen personell gar nicht abgesichert werden. Andreas Cosmar sieht deshalb wegen der ausbleibenden Fußpflege seiner Bewohner einen dringenden Handlungsbedarf und sogar „Gefahr in Verzug“. Die Fußnägel wachsen ein, die Füße der Bewohner werden nicht mehr kontrolliert und Krankheiten nicht mehr rechtzeitig festgestellt. Die Bewohner haben vermehrt Schmerzen, wenn sie sich bewegen möchten. Die Podologen-Regelung in der Eindämmungsverordnung sieht Cosmar als nicht nachvollziehbar und falsch an.

Dabei bedarf es laut Andreas Cosmar nur einer minimalen Änderung im § 7 (Absatz 4) der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Im Originaltext heißt es: „Medizinisch notwendige Behandlungen, die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) erbracht werden, bleiben weiter möglich.“ Laut Cosmar müssten nur die Wörter „Medizinische“ und „Podologen“ entfallen und durch „Fußpfleger (außer Kosmetik)“ ersetzt werden.

„Menschen können sich ab einem gewissen Alter und einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit ihre Füße einfach nicht mehr selbst pflegen, weil sie oft physisch dazu nicht mehr in der Lage sind“, stellt Andreas Cosmar fest. „Ein Gesundheitsamt eines Landkreises kann dafür keine Ausnahme erteilen, aber es kann und muss auf die gesundheitlichen Gefahren hinweisen.“

Die Problematik ist mittlerweile im Land bekannt, offenbar soll aber die bis zum 14. Februar geltende Verordnung nicht angefasst werden. Bis dahin liegt die medizinisch notwendige Fußpflege in Altenheimen auf Eis. Mit Kosmetischen Fußpflegerinnen und Podologen befasste sich auch schon der Bundesgerichtshof (BGH). Per Entscheid vom 24. September 2013 erlaubte das BGH einer Fußpflegerin „die Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege“. Sie darf ihre Tätigkeit als medizinische Fußpflege bezeichnen, sich aber nicht als „Medizinische Fußpflegerin“ ausgeben. Leistungen der medizinischen Fußpflege erlaubt die aktuelle Eindämmungsverordnung derzeit nur Podologen.