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Amtsgericht Fahrrad gefunden und behalten

Ein 39-jähriger Stendaler musste sich vor Gericht verantworten, weil er ein scheinbar herrenloses Fahrrad mitgenommen hatte.

Von Wolfgang Biermann 03.05.2019, 23:01

Stendal l Weil er ein vermeintlich herrenloses Fahrrad an sich genommen und es nicht zum Fundbüro gebracht hatte, stand ein 39 Jahre alter Stendaler unlängst vor dem Amtsgericht in Stendal. Das Verfahren wurde im Hinblick auf eine im Februar ergangene Verurteilung in anderer Sache aber eingestellt.

Es scheint zuweilen sehr verlockend, etwas am Wegesrand Befindliches einfach mitzunehmen, um es zu behalten und selbst zu nutzen. Gewissenskonflikte sind da programmiert. So war es offenbar auch in diesem Fall.

Auf dem Weg zu seinem Garten sah 39-Jährige im Sommer vorigen Jahres an einem Vormittag das Fahrrad mutterseelenallein an einem Baum stehen, wie er vor Gericht angab. Als er am Abend wieder daran vorbeikam, habe er der Versuchung nicht widerstehen können und es mit nach Hause genommen, räumte er unumwunden ein.

Das wäre soweit auch noch in Ordnung gewesen, bescheinigten Richter und Staatsanwalt dem Sünder. Nach Paragraf 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches besitze er aber eine sogenannte Anzeigepflicht. Demnach hätte er den Fund „unverzüglich der zuständigen Behörde“ anzeigen müssen. Es also bei der Polizei oder dem Fundbüro zumindest melden beziehungsweise vorbeibringen müssen.

Der Gesetzgeber ist da nicht zimperlich. Er setzt im Strafgesetzbuch die Zueignung von Fundsachen, so lautet die spezifische Bezeichnung des Deliktes, dem Diebstahl gleich und stellt es unter Paragraf 246 als Unterschlagung unter Strafe. Während Diebstahl mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, stehen auf Unterschlagung drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“.

All dessen war sich der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht bewusst, als er das fremde Rad an sich nahm. Allerdings konnte er sich auch nicht lange des vereinnahmten Fundes erfreuen. Denn schon einen Tag später erkannte der rechtmäßige Eigentümer sein Fahrrad wieder. Er rief die Polizei und erstattete Anzeige.

Glück im Unglück für den unehrlichen Finder. Die Polizei hatte eher zufällig an einem anderen Tag im Vorjahr bei einer Kontrolle bei ihm Rauschgift gefunden. Wegen Drogenbesitzes war der 39-Jährige dafür im Februar vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in nicht genannter Gesamthöhe verurteilt worden.

Mit Hinweis auf diese Verurteilung stellte das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes das Verfahren wegen des unterschlagenen Fahrrades nun gemäß Strafprozessordnung ein, weil „die Strafe, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint“.