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Friedhof Wenn Kriminalität die Trauer stört

Grabschmuckdiebstahl in Stendal nimmt die letzten Jahre zu.

05.05.2020, 08:13

Stendal (nk) l Das Grab frisch bepflanzt, die Blumenvase neu bestückt... und beim nächsten Besuch des Grabes der Schock: Hier wurde geplündert und zerstört. So ging es unserem Leser Horst Stüwe vor eingier Zeit am Grab seines Sohnes. „Ich wollte die alten Blumen entfernen und musste feststellen, da wurde doll gewütet.“ Der Stendaler weiß, dass er nicht der Einzige ist, dem dieses zur Trauer um den Verstorbenen zusätzliche Leid angetan wird. „Es werden Pflanzen abgeschnitten, herausgerissen, sogar ausgegraben“, hat er beobachtet und ist enttäuscht: „Mich ärgert diese Unverschämtheit. Haben die denn gar keine Hemmungen?

Der Stadtverwaltung ist diese Problematik „leider schon etwas länger bekannt, auch wenn wir das genaue Ausmaß nicht beziffern können“, sagt Pressesprecher Armin Fischbach. Da es sich um eine Straftat handelt, empfehle man den Geschädigten, sich bei der Polizei zu melden.

Eine ständige Überwachung der Friedhöfe hingegen sei „weder logistisch noch rechtlich machbar“, so Fischbach. „Außerdem wollen nicht wenige Menschen dort in Ruhe trauern und der Verstorbenen gedenken, was durch eine ständige Überwachung beeinträchtigt würde.“ Dennoch seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und des Ordnungsamtes wachsam und führten regelmäßige Kontrollen durch.

Wie es indes mit den polizeilichen Ermittlungen zu solchen Vorfällen aussieht, dazu hat uns Jana Buch vom Polizeirevier Stendal die folgenden Fragen beantwortet:

Im Landkreis Stendal wurden im Jahr 2017 vier derartige Sachverhalte angezeigt, im Jahr 2018 sechs Sachverhalte und im Jahr 2019 acht Sachverhalte.

Während der Anzeigenaufnahme werden durch die Beamten Zeugen befragt sowie eine Spurensuche und -sicherung am Tatort durchgeführt. Entsprechend dazu wird sowohl bei bekannten als auch bei unbekannten Tätern eine Strafanzeige mit Strafantrag seitens der Polizei aufgenommen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Seitens der Kriminalpolizei werden dann weitergehende Ermittlungen durchgeführt.

In den Jahren 2017 und 2018 konnte jeweils ein Täter ermittelt werden.

Für den Diebstahl von Grabschmuck kommen zwei Straftatbestände in Betracht.

1. § 168 StGB (Störung der Totenruhe): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

2. § 242 StGB (Diebstahl): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.