Gastronomie Angst vor Datenklau

Wegen Corona müssen in Restaurants Kontaktlisten geführt werden. Eine Frau aus Stendal befürchtet Datenklau und meidet jeglichen Besuch.

Von Regina Urbat 30.05.2020, 13:00

Stendal l Keine Freude am Kaffeeklatsch. Dabei hatte sich Renate F. (der Name liegt der Redaktion vor) so sehr danach gesehnt, endlich ihrer Corona-Einsamkeit zu entfliehen und sich mit Freunden in trauter Runde treffen zu dürfen. „Die Wiedereröffnung der Gaststätten erlaubte es ja“, sagt die Rentnerin.

Warum sie sich entschied, umgehend jeglichen Restaurantbesuch zu meiden, sei die „Zettelwirtschaft“, verbunden mit der „Angst vor Datenklau“. In der Pflicht, sich als Gast in eine Kontaktliste eintragen zu müssen, sehe unsere Leserin eine Gefahr, dass mit ihren persönlichen Daten Schindluder getrieben werden kann. Listen und Zettel würden oftmals für jedermann sichtbar am Tresen oder noch auf Tischen liegen, „obwohl der Gast längst weg ist“, und könnten „mal schnell mit dem Handy abfotografiert werden“, schildert die Stendalerin ihre Beobachtungen.

Die Altmärkerin habe zwar Verständnis, dass sich die Gastronomen an die Auflagen halten müssen. „Doch wer schützt meine Rechte? Das Gesundheitsamt?“

Die Kreisbehörde in der Hansestadt Stendal  tritt erst in die Verantwortung, wenn sie die erfassten Daten abfordert. Dies geschieht, wenn eine Person positiv auf Covid19 getestet wurde und diese angibt, dass sie in der Inkubationszeit in dem Restaurant oder Laden gewesen wäre. „In diesem Fall wird das Gesundheitsamt nur die konkrete Gästeliste für den Zeitraum abfordern, in dem ein Kontakt stattgefunden hat“, erläutert die Pressestelle des Landkreises. Die Listen müssen vom Betreiber generell vier Wochen aufgehoben und dann vernichtet werden.

Für die Einhaltung des Datenschutzes sei somit auch der Betreiber der Gaststätte verantwortlich. Gleiches gelte auch für Inhaber von Praxis oder Dienstleistern. Diese haben laut Kreisverwaltung dafür zu sorgen, dass dem Kunden oder Patienten nicht die Daten anderer zur Kenntnis gegeben werden. „Ein Offenlegen der Liste, für alle sichtbar, wäre datenschutzrechtlich bedenklich.“ Da es zur Erhebung von Name, Wohnanschrift und Telefonnummer der Restaurantbesucher eine gesetzliche Grundlage gibt, hier die 6. Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus vom 26. Mai, „wird der Datenschutz nicht ausgehebelt“.

Um sich vor einem Missbrauch zu schützen, empfiehlt die Kreisverwaltung, den Verantwortlichen ausdrücklich darauf hinzuweisen, den Datenschutz einzuhalten, wenn beispielsweise Listen offen liegen. Fühlt sich ein Bürger in seinen Rechten verletzt, „kann er sich an den Beauftragten für den Datenschutz des Landes wenden und eine entsprechende Beschwerde vornehmen“. Diese wird geprüft. Ist sie berechtigt, greift die Landesbehörde ein und erteilt Hinweise bis hin, dass sie ein Bußgeld festsetzt.

Die Datenschutzbeauftragte des Landkreises sei erst dann zuständig, „wenn die Listen an das Gesundheitsamt übergeben werden“, informiert die Pressestelle.