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Gelbe TonneStasi-Vergleich ist zulässig

Das Oberlandesgericht bestätigt ein Urteil des Stendaler Landgerichts im Streit zwischen Cont-Trans und einem Hausverwalter.

15.05.2017, 23:01

Stendal l Die angebliche Äußerung des Stendaler Hausverwalter Thomas Larek, dass die Entleerung und Durchsuchung von Gelben Tonnen „Stasi-Methoden“ gleichen würden, fällt in den Bereich der freien Meinungsäußerung.
So hat das Oberlandesgericht in Naumburg am vergangen Donnerstag geurteilt. Es bestätigte damit letztinstanzlich ein Urteil des Landgerichtes Stendal. Der Systembeauftragte Norman Mattke bei der Firma Cont-Trans aus Tangerhütte hatte Larek wegen der angeblichen „Stasi-Methoden“-Äußerung verklagt. Larek hatte bestritten, sich in der Weise ausgedrückt zu haben. Er war damit in der Volksstimme zitiert worden.
Worum geht es? Der Cont-Trans-Verantwortliche hatte Thomas Larek, der in Stendal ein Mehrfamilienhaus verwaltet, in drei Punkten auf Unterlassung verklagt. Er fühlte sich beleidigt und hielt zudem durch vom Verwalter gemachte Fotos seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes hat nach Auskunft von Gerichtssprecher Henning Haberland die Berufung von Mattke bis auf einen Punkt verworfen.
Wie berichtet hatten der Verwalter und der Cont-Trans-Verantwortliche hinsichtlich der Fotos einen Vergleich vor dem Landgericht geschlossen. Der Verwalter rückte die Fotos heraus und sagte zu, auf die weitere Verwendung sowie auf neue Fotos zu verzichten.
Die dem Verwalter zugeschriebene, von ihm aber stets bestrittene Äußerung „Stasi-Methoden“, sah Einzelrichter Sven Ludwig im Landgerichtsurteil vom 7. Dezember von dem im Grundgesetz verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Zudem fehlte Richter Ludwig jeglicher Bezug der Äußerung zum Kläger, weil der Verwalter nur die Firma Cont-Trans mit den „Stasi-Methoden“ in Verbindung gebracht haben könnte, nicht aber den Kläger selbst.
Dieser Auffassung schloss sich das OLG mit dem Urteil vom Donnerstag an.
Anders in einem weiteren Punkt: Der beklagte Verwalter soll laut Klage behauptet haben, dass es bei einer Tonnen-Kontrolle am 28.?April vorigen Jahres Übergriffe und Drohungen durch den Cont-Trans-Verantwortlichen gegen eine Kreistagsabgeordnete gab. Dazu Gerichtssprecher Haberland: „Der Senat hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, zukünftige Tatsachenbehauptungen, der Kläger habe ein näher bezeichnetes Kreistagsmitglied geschubst, zu unterlassen.“
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld bis zu 2500 Euro oder Ordnungshaft. „Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen“, so der Gerichtssprecher.
Rein theoretisch ist es möglich, dass der Mattke eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Diese muss laut Zivilprozessordnung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber sechs Monate nach dessen Verkündung, beim Revisionsgericht eingegangen sein.
Wie Landgerichtssprecher Michael Steenbuck auf Nachfrage zum Stand der Berufung von Cont-Trans gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar in ähnlich gelagerter Sache sagte, läuft derzeit die Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Verwalters gegen die Berufungsbegründung der klagenden Firma Cont-Trans.
Bis zum 24. Mai habe er Zeit, seine Berufungserwiderung abzugeben. Danach werde die 2. Zivilkammer als zuständige Beschwerdekammer am Landgericht darüber entscheiden, ob die Berufung zu verwerfen sei oder ob sie in die Beweisaufnahme eintritt.