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Geldstrafe Auto nicht versichert, aber genutzt

Weil sie mit einem nichtversicherten Auto unterwegs war, muss eine Stendalerin 600 Euro Geldstrafe zahlen.

Von Wolfgang Biermann 13.08.2018, 23:01

Stendal l Am Stendaler Amtsgericht sollte es unlängst für eine gerichtsbekannte Stendalerin um das Fahren mit einem unversicherten Kraftfahrzeug gehen. Weil die Angeklagte den fälligen Beitrag für ihre Autohaftpflichtversicherung trotz mehrfacher Mahnung nicht gezahlt hatte, zog die Versicherungsgesellschaft ihre sogenannte Deckungszusage für das Auto zurück.

Damit durfte die Angeklagte ihr Auto auch nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum benutzen. Der Landkreis ließ daher das Kennzeichen entstempeln. Das hielt die Angeklagte aber offensichtlich nicht davon ab, mit dem Pkw weiter zu fahren. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde sie von der Polizei geschnappt. Die Beamten erstatteten Anzeige wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Weil gegen die Angeklagte schon wegen einer ähnlichen Sache im September vorigen Jahres ein schriftlicher Strafbefehl über 25 Tagessätze à zwölf Euro (300 Euro) erlassen worden war, hatte das Gericht für den aktuellen Fall nun eine mündliche Verhandlung angesetzt, zu der die Angeklagte aber nicht erschien. Vorführung hielt das Gericht aufgrund des zu erwartenden Strafmaßes im Falle einer etwaigen Schuldfeststellung – maximal ein Jahr Gefängnis oder Geldstrafe – für nicht angebracht.

Daraufhin beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erneut einen Strafbefehl, allerdings mit der doppelten Anzahl an Tagessätzen und somit auch der doppelten Geldstrafe. Folgt das Amtsgericht diesem Antrag, wovon in diesem Fall auszugehen ist, muss die Angeklagte also 50 Tagessätze zu je zwölf Euro (600 Euro) Geldstrafe zahlen.

Was viele Verkehrssünder sicher nicht wissen und die Volksstimme beim Warten auf die Verkehrssünderin quasi nebenher auf dem Gerichtsflur von der Staatsanwältin erfuhr: Setzt sich der Halter eines Fahrzeugs wissentlich ohne Versicherungsschutz ans Steuer seines Autos, droht ihm neben der strafrechtlichen Verfolgung auch die Einziehung seines Fahrzeugs. Im Pflichtversicherungsgesetz heißt es dazu unter Paragraf 6 Absatz 3: „Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter (...) zur Zeit der Entscheidung gehört.“