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Katze getötet  Tellereisen und Schlingen sind tabu

Ein Tellereisen, in dem eine Katze starb. Dieser tragische Fall in Stendal war Anlass einmal nachzufragen: Was ist erlaubt, was verboten?

Von Egmar Gebert 03.02.2017, 00:01

Stendal l In einer ländlichen Gegend wie der unseren ist es nicht außergewöhnlich, sich Haustiere zu halten. Doch wo sie sind, fühlen sich manchmal auch solche Tiere wohl, die der Haustierhalter nicht so gern auf seinem Anwesen sieht, um es einmal vorsichtig auszudrücken. Entweder, weil die Wildtiere es auf die Haustiere selbst abgesehen haben – Füchsen könnte man das zum Beispiel unterstellen – oder auf deren „Produkte“. Hühnereier, auch Küken, sind bei verschiedenen Marderarten als Beute beliebt.

Muss man das als Mensch akzeptieren? Und wenn nicht, was ist zu tun?

Ein Haustierhalter aus einem Dorf bei Stendal glaubte die Lösung des Problems in Form eines zwar etwas in die Jahre gekommenen, aber noch voll funktionstüchtigen Schlageisens, auch Tellereisen genannt, gefunden zu haben. Tragisch allerdings: Nicht etwa das Raubzeug, um mal die Jägersprache zu gebrauchen, das zu fangen besagtes Eisen aufgestellt war, ging in selbiges, sondern Nachbars Katze.

Eine Anzeige des Katzenbesitzers folgte auf dem Fuße.

Zu Recht, denn jenes Tellereisen gehört zu den verbotenen Tierfallen. Das bestätigte auf Volksstimme-Nachfrage auch Kreissprecherin Angela Volgel, die sich mit ihren Antworten in diesem Fall auf die kompetente Auskunft der unteren Jagdbehörde des Landkreises Stendal berufen kann: „Der Paragraph 19 des Bundesjagdgesetzes erklärt, dass bestimmte Fallen verboten sind. Hierzu gehören die Tellereisen. Diese Fallenart ist nicht sofort tötend und somit nach dem Tierschutzgesetz nicht erlaubt.“

Dazu kommt, dass Gebäude, Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind – auch das ist Gesetzestext – als „befriedete Bezirke“ gelten, in denen „Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen“.

Eindeutiger geht es nicht, könnte man glauben. Das Jagen und somit das Aufstellen von Fallen, was ja auch irgendwie als Jagd bezeichnet werden kann, ist verboten. Punkt und Schluss.

Eben nicht. Genau das heißt es keineswegs. Grundstücksbesitzer – egal ob mit oder ohne Haustierbestand – sind den eingangs erwähnten ungebetenen tierischen Gästen nicht ausgeliefert, dürfen sich in angemessener Weise wehren. Und angemessen sind Fallen in diesem Falle durchaus, denn, so Kreissprecherin Vogel: „Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Kaninchen fangen, töten und für sich behalten.“

Einschränkung: Wenn er geeignete Fallen verwendet. Angela Vogel: „Dazu gehören die klassischen Kasten- oder Netzfallen.“

Nicht verwendet werden dürfen, und auch dazu blickt Kreissprecherin Vogel noch einmal ins Bundesjagdgesetz: „Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann“. Verboten ist übrigens nicht nur deren Anwendung, sondern auch deren Herstellung und Vertrieb. Und noch einmal: „Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten“, dürfen nicht verwendet werden.

Zulässig ist das Fangen mittels der erlaubten Fallen auch nur, um eine drohende Gefahr abzuwenden. Wer das beachtet, befindet sich sehr sicher auf dem Boden eines Gesetzbuches, in diesem Fall auch des Bürgerlichen, Paragraph 228 – Notstand.

Fangen kann man Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Kaninchen, die auf dem eigenen Hof und Grund zur Gefahr oder Bedrohung werden, das ganze Jahr über. Schonzeiten, wie es sie im Jagdrecht gibt, würden hier nicht gelten, so die Kreissprecherin.

Gesetzt den Fall, eines dieser Tiere geht dem Grundstücksbesitzer in die Falle, was soll er dann damit tun? Angela Vogel rät: „Man sollte sich an den für den Bereich zuständigen Jagdberechtigten wenden.“