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Prozess Parfum-Dieb muss ins Gefängnis

Ein 26-Jähriger muss sechs Monate ins Gefängnis. Sein Vorstrafenregister wirkte sich für ihn vor dem Amtsgericht Stendal negativ aus.

Von Wolfgang Biermann 24.05.2017, 23:01

Stendal l Zwei Männer aus dem Elb-Havel-Winkel sollten sich kürzlich vor dem Stendaler Amtsgericht des Vorwurfs des Ladendiebstahls erwehren. Sie sollen drei Flaschen Parfum im Wert von rund 46 Euro in einem Einkaufsmarkt in Havelberg eingesteckt, aber nicht bezahlt haben. Einer der Männer erschien erst gar nicht. Sein Verfahren wurde abgetrennt. Das Gericht wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft außergerichtlich einen schriftlichen Strafbefehl mit einer Geldstrafe gegen ihn erlassen. So wurde allein gegen den verbliebenen Angeklagten verhandelt. Er bekam am Ende sechs Monate Gefängnis ohne Bewährung.

Der gerichtsbekannte 26-Jährige mit 15 Strafregistereinträgen beteuerte, dass er mit dem ihm angelasteten Diebstahl rein gar nichts zu tun hätte. Wohl hätte er morgens gegen acht Uhr am 16. August vorigen Jahres mit weiteren Männern, darunter der Mitangeklagte, vor dem Einkaufsmarkt gestanden und „ein Bierchen getrunken“. Er hätte dann aber „nur Butter und ein Bier“ holen wollen und sei in den Markt gegangen. Der Mitangeklagte ging hinterher. Was dieser tat, will er nicht bemerkt haben.

Als er seine Ware bezahlt und den Kassenbereich verlassen hätte, seien beide vom Ladendetektiv aufgehalten worden. Soweit stimmten seine Angaben mit denen des als Zeuge aussagenden Detektivs überein. Allerdings sagte dieser, dass er beim Mittäter zwei Flaschen und beim Angeklagten eine Flasche Parfum als Diebesgut entdeckt habe. Und zwar in einem Rucksack. Er hätte gar keinen Rucksack dabei gehabt, leugnete der 26-Jährige den Diebstahl weiter ab. Geholfen hat es letztlich nicht, denn weder Staatsanwalt noch Gericht glaubten dem in Mansfeld-Südharz geborenen und vielfach vorbestraften Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt zudem unter Bewährung stand.

Da passte es auch ins Bild, dass der Angeklagte kein gutes Zeugnis von seiner Bewährungshelferin ausgestellt bekam. Demnach sei er „psychisch instabil“, habe den „schleppend angelassenen Kontakt“ zu ihr abgebrochen und die ihm in einem vorherigen Urteil auferlegten gemeinnützigen 100 Arbeitsstunden nur sehr zögerlich verrichtet. Strafmildernd sah der Staatsanwalt „gar nichts“. Im Leugnen des Diebstahls sah er eine Schutzbehauptung und beantragte ein halbes Jahr Gefängnis ohne Bewährung.

Nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“, sprach sich der Verteidiger für einen Freispruch aus. Er sehe das Ganze „differenzierter“. Doch das Gericht folgte mit dem Urteil der Forderung des Staatsanwaltes. Auch wenn der Schaden gering sei, würden die massiven Vorstrafen strafverschärfend wirken, hieß es im Urteil.