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SatzungsfrageWieso darf Ikea auf dem Marktplatz werben?

Am Wochenende hat das Möbelhaus Ikea auf dem Stendaler Marktplatz geworben. Das kostete allerdings auch.

Von Bernd-Volker Brahms 21.08.2017, 01:01

Stendal l Viele Stendaler wünschen sich eine Belebung des Marktplatzes. Gerade nachdem der zentrale Platz jetzt für rund eine Million Euro saniert worden ist. Mittwochs findet dort der Wochenmarkt statt und zieht Leute an. Auch das Wasserspiel ist ein Anziehungspunkt geworden und lässt kleine wie große Leute dort verweilen.

Für dieses Wochenende hatte das Möbelhaus Ikea einen Werbestand mit mehreren Containern auf dem Marktplatz aufgebaut, um damit die Eröffnung der neuen Filiale in Magdeburg zu bewerben. Anziehungspunkt war der Stand auf jeden Fall. Von Kaffetrinken bis Open-Air-Kino wurde einiges geboten.

Kann aber ein privates Unternehmen einfach so den Marktplatz belegen? Die Volksstimme hakte nach bei der Verwaltung.

Selbstverständlich bedarf es einer Genehmigung für den Aufbau eines solchen Standes. Die Stadt hat eine Straßensondernutzungssatzung, die derartige Fälle regelt.

„Ikea muss für den Aufbau der Container entsprechend der Satzung eine Gebühr für die Nutzung zahlen“, teilt Philipp Krüger aus der Pressestelle der Stadt mit.

Laut Gebührentarif sind im Fall wie Ikea 1,50 Euro pro Quadratmeter und Tag zu entrichten. Grob geschätzt wird der Betrag bei rund 2500 Euro liegen. Die genaue Summe hat die Verwaltung auf die Anfrage hin nicht benannt.

Dass der Marktplatz schnell mal Schaden nehmen kann, wenn größere Aufbauten dort vorgenommen werden, konnte man nach dem Rolandfest sehen. Beim Aufbau der Bühne wurde das Pflaster beschädigt. Einzelne Steine waren regelrecht ausgespült worden und konnten von Hand herausgenommen werden. Durch „unsachgemäßen Aufbau“ der Bühne sei der Schaden entstanden, hieß es seinerzeit aus der Pressestelle im Rathaus. Beglichen worden war der Schaden dann aus dem Gesamtbudget des Rolandfestes.

Bei Sondernutzung – wie jetzt durch Ikea – muss der Verursacher die Kosten übernehmen. Dies ist in der Sondenutzungssatzung in Paragraf 8 geregelt.

Die Satzung bezieht sich nicht nur auf Plätze in der Stadt, sondern generell auf öffentliche Straßen. Um die Innenstadtgeschäfte in der Fußgängerzone zu schützen, darf eine Sondernutzung, die auf einen Warenhandel abzielt, nicht genehmigt werden.

Keine Genehmigung laut der Satzung benötigen beispielsweise Straßenmusiker, wenn sie auf Lautsprecher und Verstärker verzichten. Vorübergehend können – ohne gesonderte Genehmigung – an öffentlichen Straßen auch Gegenstände wie Brennstoffe oder Umzugsgut gelagert werden, wenn für Fußgänger eine Mindestdurchgangsbreite von mindestens einem Meter verbleiben.

Nicht unter Sondernutzung fällt es übrigens, wenn beispielsweise auf dem Marktplatz eine Demonstration stattfinden soll. Diese muss beim Ordnungsamt und der Polizei angemeldet werden. Info-Stände von Parteien fallen grundsätzlich unter Sondernutzung.