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Soziale Netzwerke Altmärkerin scheitert mit Facebook-Klage

Gegen die Löschung eines Eintrags bei Facebook klagte eine Altmärkerin. Damit kam sie nicht durch.

Von Wolfgang Biermann 05.03.2020, 11:00

Stendal l Die 3. Zivilkammer am Landgericht Stendal hat gestern in Abwesenheit einer Altmärkerin, nähere Daten sind nicht bekannt, deren Klage gegen Facebook als unzulässig beziehungsweise unbegründet abgewiesen. Der US-amerikanische Internetriese hatte am 24. Dezember 2018 einen Eintrag der Frau im sogenannten sozialen Netzwerk gelöscht und ihr zudem 30 Tage lang jegliches Posting verwehrt.

In dem umstrittenen Eintrag hieß es wörtlich – fernab von Orthographie und Grammatik: „Und was macht Merkill sie überschwemmt unser land mit Mördern.“ Die Frau klagte – sich dabei auf die im Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungsfreiheit berufend – mithilfe einer in Bayern ansässigen Anwaltskanzlei gegen die für Europa zuständige Tochtergesellschaft von Facebook, „Facebook Ireland Ltd.“, auf Wiedereinstellung des Eintrags.

Außerdem wollte sie mit ihrer Klage vom Mai vorigen Jahres 1500 Euro Schadensersatz, weil sie an der Nutzung von Facebook 30 Tage gehindert gewesen sei. Einzelrichterin Elisabeth Nortmann hatte schon beim Gütetermin am 12. Februar eindeutig klargemacht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte (Volksstimme berichtete). Sie berief sich dabei auf höchstrichterliche Entscheidungen.

Der Facebook-Eintrag der Altmärkerin lasse, so Nortmann gestern, einen Zusammenhang mit einem Bericht im „Tagesspiegel“ erkennen. „Mord an Studentinnen möglicherweise Terrortat“, hatte die Zeitung am 20. Dezember 2018 einen Bericht über die Tötung von zwei skandinavischen Touristinnen in Marokko getitelt. In der Urteilsbegründung sagte Nortmann gestern, dass es sich bei dem Eintrag um eine Hassrede handeln würde.

Diese seien gemäß der von der Klägerin anerkannten Nutzungsbedingungen von Facebook aber nicht erlaubt und durften deshalb auch gelöscht werden. Auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung könne sich die Klägerin hier nicht berufen. Dieses Recht könne man von privaten Institutionen, und um eine solche handele es sich bei Facebook, nicht einklagen. In der viele Seiten umfassenden Klageschrift hatte der Anwalt der Klägerin unter anderem von Facebook den Nachweis gefordert, dass nicht die Bundesregierung die Löschung angewiesen hätte.

Richterin Nortmann bezog sich im Urteil auf das Wortspiel „Merkel = Merkill“. Das sei „für sich genommen schon eine Hassrede“. Es erwecke den Eindruck, die Bundesregierung, in persona Kanzlerin Merkel, hätte Mörder nach Deutschland förmlich eingeladen.

Der Eintrag unterstelle zudem pauschal, dass Flüchtlinge allesamt Mörder seien. Es herrschte aber 2015 Bürgerkrieg in Syrien. Den Flüchtlingen sei deshalb Asyl in Deutschland zu gewähren.