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Stimmzettel Wie kreuzt man richtig an?

Was ist beim Stimmzettel erlaubt und was nicht? Am besten füllt man ihn ohne Spielereien aus. Dennoch gibt es Ausnahmen.

Von Nora Knappe 23.09.2017, 01:01

Stendal l 'Ach, du Schreck!', dachte sich die Briefwählerin, als sie beim Ausfüllen des Stimmzettels das Loch in der rechten oberen Ecke des Zettels sah. 'Ist der Stimmzettel denn damit noch gültig? Und überhaupt: Wer hat da ein Loch reingemacht?' Bevor Verschwörungstheorien in Umlauf geraten, können wir beruhigen: Jeder Stimmzettel hat solch ein Loch. Es ermöglicht blinden und sehbehinderten Menschen, daran ihre Wahlschablone zu justieren, wie Stadtsprecher Klaus Ortmann erklärt.

Sollte es aber dem Kind oder Enkelchen einfallen, mit Locher oder Zickzackschere ein lustiges Muster in den Stimmzettel zu zaubern, könnte es heikel werden. Ist noch nicht vorgekommen, wie Stendals Rechtsamtsleiter Rüdiger Hell sagt, aber vermeiden sollte man es dennoch. Und so einiges andere an Verzierungen, Ergänzungen oder kreativen Einfällen sollte man auch besser lassen, denn: "Wenn das Abstimmungsverhalten nicht eindeutig zu erkennen ist, wird der Stimmzettel ungültig."

Da es aber doch immer mal Zweifelsfälle geben kann, haben die Wahlvorstände von der Landeswahlleiterin eine Handreichung mit etlichen Beispielen bekommen, wann die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Dabei werden Erst- und Zweitstimme übrigens gesondert betrachtet. Hat man also auf der einen Seite Unfug gemacht, kann die andere doch noch gelten.

Diese Varianten sind alle möglich – sofern sie sich eindeutig im Kreis oder im Schriftfeld des jeweiligen Kandidaten oder der Partei befinden. Aber natürlich nur eine Markierung bei der jeweiligen Stimme. Auch das Ausmalen eines Kreises ist möglich, ebenso das Einkringeln der Listennummer oder das Unterstreichen des Partei- oder Erststimmenkandidaten. Gar keine Markierung heißt: Diese Stimme ist ungültig.

Solcherlei Symbole sind nicht als neutral einzustufen, machen die Stimme ungültig.

Das geht nicht, eine Liste ist nun einmal so aufgestellt worden. Eine Streichung wird als sogenannter Vorbehalt bewertet und der macht die Stimme laut Bundeswahlgesetz ungültig.

Aus dem Durchstreichen von Wahlvorschlägen kann kein Umkehrschluss gezogen werden. „Der Wählerwille kommt nicht eindeutig positiv zum Ausdruck“, heißt es im Beispiel.

Das ist möglich, sofern die Tilgung eindeutig ist und die neue Kennzeichnung ebenso.

Ja, die Zweitstimme wird gezählt, die Erststimme nicht. Andersherum genauso.

Auf dem Stimmzettel besser nicht. Ob Protestbekundung, Beschimpfung oder Lob – jede schriftliche Ergänzung ist zu unterlassen, könnte zudem Rückschlüsse auf den Verfasser ermöglichen, gefährdet also das Wahlgeheimnis.

Auf keinen Fall! Auch hier gilt wie bei der Frage zuvor: Das Wahlgeheimnis ist damit gefährdet, im Fall einer Unterschrift insbesondere.

Kein Problem, solange der für die Stimmabgabe relevante Teil unversehrt und die Stimmabgabe eindeutig ist.

Man kann sich – auch, wenn man sich beim Ankreuzen vertan oder noch umentschieden hat – ganz einfach einen neuen Stimmzettel geben lassen. Vorher aber der Tipp: Auf dem alten am besten alles ankreuzen, damit die Stimmabgabe nicht mehr nachvollziehbar ist. Und dann: Den alten Zettel zerreißen.

Trotz aller gültigen Ausnahmen empfiehlt Rüdiger Hell, keine Experimente auf dem Stimmzettel zu machen: "Am besten ist es, seine beiden Stimmen neutral und eindeutig zu kennzeichnen." Das heißt also: Einfach nur zwei Kreuze machen.

Alles rund um die Bundestagswahl, die Spitzenkandidaten aus Sachsen-Anhalt (im Video), eine Analyse des Chefredakteurs Alois Kösters zum Ausgang der Wahl (ab Sonntagabend im Video): www.volksstimme.de/bundestagswahl

Der Liveticker am Sonntag ab 14 Uhr: www.volksstimme.de/tickerbtw17