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Verbotene FruchtObst am Straßenrand nicht zum Pflücken da

Obstpflücken an Straßen ist im Landkreis Stendal nicht erlaubt. Dennoch kann es sich lohnen, den Eigentümer zu fragen.

Von Nora Knappe 18.07.2019, 01:01

Stendal l Maronenbäume neben der Mensa, Apfelbäume am Nordwall, Walnuss und Kirsche am Hartungswall, Sanddorn und Hagebutte an der Stadtseeallee... Wer auf die Internetseite mundraub.org geht und dort Stendal als Suchbegriff eingibt, bekommt etliche Hinweise auf Obstbäume und -sträucher, wo frei gepflückt werden kann – angeblich. Deutschlandweit sind solcherlei „Fundstellen“ eingetragen.

Doch die mundraub.org-Regel, dass es sich dabei tatsächlich um öffentlichen Grund handeln muss, der auch zum Ernten freigegeben wurde, scheint nicht vollends beherzigt zu werden. „Prinzipiell ist es nicht gestattet, das Obst von Straßenbäumen zu ernten oder aufzusammeln“, heißt es vonseiten der Stendaler Rathaus-Pressestelle. In welchen Mengen es möglicherweise geduldet werde, könne letztlich nur die jeweilige Behörde festlegen. Die Hansestadt Stendal habe jedoch keine generelle Erlaubnis erteilt.

Dennoch wird offenbar gepflückt, denn am Nordwall, einer an Obstbäumen relativ reichen Grünanlage, seien „bei der Ernte durch Privatpersonen die Äste der Jungbäume abgebrochen“ worden. Genau das verbietet sich beim „Mundräubern“, das einen behutsamen Umgang mit der Natur impliziert.

Was für Bäume auf städtischem Grund gilt, gilt auch für solche an Kreisstraßen. Verwaltungspressesprecher Edgar Kraul formuliert dazu zwei klare Aussagen: „1. Das Obst an Kreisstraßen gehört dem Landkreis Stendal. 2. Wer sich dieses Obst aneignet, handelt unrechtmäßig.“

Gleichwohl werde das Obst von Bäumen an Straßen weder von Stadt- noch von Landkreisseite aus geerntet oder gesammelt, also auch nicht verwertet. Da kann man sich zwar denken „schade“, hat aber immer noch kein Recht, die Früchte aufzusammeln oder abzupflücken.

Zwar stünden öffentliche Straßen im Rahmen des sogenannten „Gemeingebrauchs“ zur Verfügung, so Kraul, aber dies bedeute zumindest außerörtlich nur die Benutzung durch Verkehr. „Das Pflücken von Obst gehört nicht dazu.“ Das müsste durch den Straßenbaulastträger im Einzelfall genehmigt werden, „denn gerade bei vielbefahrenen Straßen können im Straßenseitenraum haltende Fahrzeuge, Leitern und so weiter auch eine Gefahr darstellen, auf die dann hinzuweisen wäre“. Eine Beschilderung ähnlich wie bei kleinen Wanderbaustellen wiederum wäre genehmigungspflichtig.

Solche Pflückaktionen am Straßenrand sind also nicht nur nicht erlaubt, sondern auch gefährlich. „Wer beim Pflücken und Sammeln sich oder andere gefährdet oder schädigt, kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Auch Versicherungen können Leistungen verweigern oder Regress fordern, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch absichtlich rechtswidriges Handeln entstanden ist.“ Darum könne keine pauschale Erlaubnis zum Pflücken von Obst an öffentlichen Straßen erteilt werden.

Diese Regularien gelten jeweils auch für Feldwege und Gemeindestraßen sowie Landes- und Bundesstraßen. Die Markierung an den Leitpfosten (B, L oder K) erlaubt den Rückschluss auf den Eigentümer. „Bei städtischen Straßen oder privaten Grundstücken ist das nicht erkennbar und kann nur über eine entsprechende Nachfrage geklärt werden“, so Kraul.

Ob man nun solches Obst, das an Straßenrändern wächst, überhaupt essen will, ist eine andere Frage. Die Verbraucherzentrale rät eher davon ab. „Wir empfehlen zu schauen, wie stark befahren die Straße ist“, sagt Kathrin Wilke von der Stendaler Beratungsstelle. „Die Belastung durch Emissionen der Autos und durch in die Gräben sickerndes Streusalz im Winter ist nicht zu unterschätzen.“

Am Ende legt auch das Gesetz ganz klar fest: Egal ob ein Apfel oder zwei - es ist Diebstahl. Ein Versicherer hat die wichtigsten Fragen zur rechtlichen Lage einmal zusammengetragen und kommt zu dem Schluss: Es kann nicht schaden, den Eigentümer des Baumes/des Grundstücks zu fragen, ob ein Ernten nicht doch erlaubt ist.