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Verurteilt Geldstrafe nach derben Worten

Weil er einen Widersacher derb beschimpft haben soll, verurteilte das Amtsgericht Stendal einen 48-Jährigen zu einer Geldstrafe.

Von Wolfgang Biermann 04.07.2017, 23:01

Stendal l Nachdem das Thema Durchsuchung der Gelben Tonne im Zuge der Entleerung durch das Entsorgungsunternehmen Cont-Trans seit längerem Zivil- und Verwaltungsgerichte beschäftigt, ist es jetzt auch strafrechtlich relevant geworden. Ein Stendaler hat nach Auffassung eines jüngst am Amtsgericht Stendal gesprochenen Urteils am 21. Oktober vorigen Jahres nach einer solchen umstrittenen Tonnendurchsuchung einen leitenden Mitarbeiter der Tangerhütter Firma am Telefon massiv beleidigt. Und zwar mit äußerst derben Worten.

Der 48-jährige Stendaler ist dafür zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro (225 Euro) verurteilt worden. Er hatte die Äußerungen vor Gericht bestritten. Dagegen bekräftigte der als Zeuge geladene Cont-Trans-Mitarbeiter, dass die laut Anklage getätigten Äußerungen genau so von dem Anrufer gefallen sind. Und so folgte Richterin Petra Ludwig der Forderung der Staatsanwaltschaft nach einer Geldstrafe. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage oder Ableistung von Arbeitsstunden sei demnach nicht in Betracht gekommen.

Das Errechnen des für die Höhe der Geldstrafe relevanten Tagessatzes gestaltete sich recht schwierig, weil der Angeklagte vorgab, keine eigenen Einkünfte zu haben. Er bekomme nur eine Art Taschengeld von seiner Ehefrau. Das Gericht ging letztlich aber davon aus, dass sich der 48-Jährige einen höheren Unterhalt aus der ehelichen Gemeinschaft zurechnen lassen müsse und setzte eine Tagessatzhöhe von 15 Euro fest.

Der Angeklagte hat inzwischen schon Berufung gegen das Amtsgerichtsurteil eingelegt. Doch ob die überhaupt verhandelt wird, scheint mehr als fraglich. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte Annahmeberufung, erfuhr die Volksstimme auf Nachfrage von Gerichtssprecher Michael Steenbuck. Paragraf 313 der Strafprozessordnung besage demnach: „Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, (...) ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird...“.

Das Landgericht entscheide als zweite Instanz über die Annahme dieser Berufung, so Steenbuck. „Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“ Zahlt der Angeklagte die Geldstrafe nicht, müsse er diese als Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, in diesem Fall also für 15 Tage ins Gefängnis.

Es ist übrigens nicht der Stendaler Hausverwalter, der sich mit der Cont-Trans um die Rechtmäßigkeit der Tonnendurchsuchung streitet und von der Firma beziehungsweise einem Mitarbeiter vor dem Amts- und dem Landgericht der Hansestadt wegen Beleidigung zivilrechtlich verklagt wurde. Dieser wurde allerdings mit dem Vorwurf der Beleidigung verklagt, wie er der Volksstimme bestätigte. Die Beleidigung habe es jedoch nicht gegeben.