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Gesetz Jörg Methner: "Melderecht vereinfacht"

Zum 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Bürgermeister Methner erklärt die Veränderungen für die Menschen im Sülzetal.

Von Detlef Eicke 30.10.2015, 00:01

Sülzetal l Ziel des neuen Gesetzes ist es unter anderem, dass die Daten der Bürger noch besser geschützt, Bürokratiekosten gesenkt und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.

„Daraus ergeben sich Neuerungen für die Bürger im Sülzetal“, erklärt Gemeinde-Bürgermeister Jörg Methner (SPD). So verlängere sich das Zeitfenster beim Beziehen einer neuen Wohnung. Bislang war dies der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung mitzuteilen. „Ab dem 1. November werden der meldepflichtigen Person hierfür zwei Wochen Zeit eingeräumt“, so das Gemeindeoberhaupt.

Wieder eingeführt werde die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei An- und Abmeldung. Daher müsse künftig regelmäßig bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt werde. Ordnungswidrig verhalte sich der Wohnungsgeber bei einer Nicht- oder verspäteten Vorlage und ebenfalls bei Nichtausstellung. Nebenwohnungen können in Zukunft nicht mehr bei der für den Nebenwohnsitz zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden. Dafür sei künftig die für den Hauptwohnsitz beziehungsweise den alleinigen Wohnsitz zuständige Stelle aufzusuchen, so der Sülzetal-Bürgermeister.

Die Möglichkeit, bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Privatpersonen oder nichtöffentliche Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird, hat bereits bestanden. Es wird auch wieder die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerkes im Melderegister geben. Dieser soll Personen dienen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt gemeldet sind. Bereits vor Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Melderegister vorhandene Übermittlungs- und Auskunftssperren bleiben bestehen und müssen nicht neu beantragt werden.

Ausnahmen bilden die Übermittlungssperre „Widerspruch gegen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet“ und die Auskunftssperre „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Diese Sperren entfallen ab dem 1. November automatisch.

„Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden“, macht Jörg Methner deutlich. Sie könne auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Ist eine Einwilligung nicht erteilt worden, bestehe ein sogenannter „Einwilligungsvorbehalt“, der die Betroffenen künftig deutlich besser vor einer Datenweitergabe schütze. Dieser Einwilligungsvorbehalt stellt quasi eine „faktische Auskunftssperre“ zur Weitergabe von Daten für Zwecke der Werbung und des Adresshandels dar und ist mithin ein gleichwertiger Schutz im Sinne der entfallenden Auskunftssperre „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.

„Bei Nachfragen können sich die Bürger des Sülzetals ans Einwohnermeldeamt unter der Rufnummer: 039205/646 22 wenden“, erklärte Jörgt Methner.