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Landkreis Börde Wolmirstedts Grundstücke im Fokus

Sachsen-Anhalt hat beschlossen, sich bei der Neuberechnung der Grundsteuer B dem Modell der Bundesrepublik Deutschland anzuschließen.

Von Gudrun Billowie 11.01.2021, 09:14

Wolmirstedt l Was bedeutet das für Wolmirstedter Grundstückseigentümer? Die Grundsteuer B gilt für bebaute Grundstücke. Hauseigentümer müssen sie zahlen, während die Grundsteuer A beispielsweise für Ackerflächen fällig ist. Beide Grundsteuern sind für Kommunen neben der Gewerbesteuer wichtige Einnahmequellen. Besonders in Zeiten knapper Gemeindekassen steht die Grundsteuer B immer wieder auf dem Prüfstand. Regelmäßig wird eine Erhöhung angestrebt, die sich am Landesdurchschnitt orientiert. Das füllt einerseits die öffentlichen Kassen, andererseits wird das von der Kommunalaufsicht gefordert. Nutzen Gemeinden die „Steuereintreibung“ von den eigenen Bewohnern nicht, können ihnen Landeszuweisungen gekürzt werden.

Wolmirstedt hat sich zuletzt vor einem Jahr mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Da wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht. Hätte Wolmirstedt diese Erhöhung nicht beschlossen, wären sowohl diese Steuereinnahmen, als auch Landeszuweisungen in der selben Höhe entgangen, Sachsen-Anhalt hätte den Geldhahn ein Stück weit zugedreht.

Deshalb wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B ab 2020 von 377 auf 420 Prozentpunkte erhöht. Das entspricht dem Landesdurchschnitt, der Ende 2019 ermittelt wurde und spült jährlich etwa 90 000 Euro mehr ins Wolmirstedter Stadtsäckel. Grundstückseigentümer zahlen seit der Erhöhung jährlich etwa 20 Euro mehr.

Damals war von Corona noch keine Rede gewesen, doch die Stadt wollte nicht auf das Geld verzichten, um unter anderem freiwillige Leistungen weiter anbieten zu können. Die Debatte war im Stadtrat kontrovers verlaufen und zum Ergebnis zählte auch: Diese Erhöhung des Hebesatzes und damit der Grundsteuer B soll bis 2024 die letzte Erhöhung dieser Art sein.

Dieses Datum war nicht zufällig gewählt, denn am 31. Dezember 2024 soll hinsichtlich der Grundsteuer B alles anders sein, das haben sowohl die Bundesregierung und nun auch das Land Sachsen-Anhalt festgelegt. Bis 2024 müssen neue Festsetzungen hinsichtlich der Grundsteuer erlassen sein. Doch was wird festgesetzt? Und wer setzt es fest?

Da sind vor allem die Finanzämter gefragt. Sie müssen für jedes Grundstück einen neuen Einheitswert festlegen. Grob gesagt spiegelt der Einheitswert den Wert der Immobilie samt Grund und Boden wider, fußt derzeit im Osten jedoch noch auf Werten, die aus dem Jahr 1935 stammen, im Westen von 1964. Dieser Einheitswert für das Grundstück sowie der kommunale Hebesatz gehen in die Multiplikation für die Grundsteuer B ein.

Die neuen, zeitgemäßen Werte müssen die Finanzämter in diesem und im nächsten Jahr ermitteln. Bis Ende 2023 soll jeder Grundstückseigentümer einen Messbescheid bekommen, in dem der neue Einheitswert vermerkt ist.

Diese neuen Bescheide sollen außerdem an die Kommunen gehen. Liegen in den Rathäusern die neuen Einheitswerte für die Grundstücke vor, muss die Debatte um die Hebesätze neu entfachen. Die kommunalen Hebesätze müssen angepasst werden, denn die Grundsteuer B soll sich als solche nicht wesentlich ändern, die Bürger also in etwa soviel zahlen, wie zurzeit auch.

Wolmirstedts Rathaus-Finanzer Marko Kohlrausch rechnet mit folgendem Szenario: „Sicher wird der neue Einheitswert höher liegen, die Hebesätze werden vermutlich geringer werden.“

Diese Schlussfolgerung scheint logisch, da der Einheitswert eine Art Markt- oder Verkehrswert ist und der Wert der Grundstücke seit 1935 sicherlich gestiegen ist. Steigt also der Einheitswert, müssten die Hebesätze geringer werden, damit die Grundsteuer B insgesamt in Etwa gleich bleibt.

Ein wenig wird sich die Grundsteuer B für jeden Grundstückseigentümer trotzdem ändern, bestenfalls nur marginal. Denn selbst, wenn die Kommune für alle dieselben Hebesätze festlegt, so bekommt doch jeder Grundstückseigentümer einen gesonderten Einheitswert. Marko Kohlrausch hofft: „Im Idealfall sollen die Abweichungen moderat sein.“

Wie genau die Finanzämter bei der Ermittlung des neuen Einheitswertes verfahren, ist noch unklar. Eigentümer bebauter Grundstücke sind gut beraten, dieses Thema weiter zu verfolgen, damit sie von den Bescheiden mit den neuen Einheitswerten nicht überrascht werden.