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Gänsehaltung Züchter zieht vor Gericht

Die Frage, ob und wie Gänse in Deetz noch im Freiland gehalten werden dürfen, landet erneut vor dem Verwaltungsgericht.

Von Thomas Höfs 25.06.2018, 07:00

Deetz l Wenn in diesen Tagen die Küken nach Deetz kommen, die der Landwirt Mathias Mösenthin bis Dezember aufzieht, sieht er sich erneut behördlichen Anordnungen ausgeliefert.

Der Landkreis hatte im vergangenen Jahr überraschend die Sicherung der gesamten Fläche mit Netzen vorgeschrieben, damit Wildvögel nicht auf dem Areal landen können. Außerdem wurde die Fütterung im Freien untersagt.

Der Deetzer wehrte sich gegen den Bescheid erfolgreich vor dem Hallenser Verwaltungsgericht (Volksstimme berichtete). Das Gericht stufte den Bescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als rechtswidrig ein. Denn der Kreis hatte es zuvor versäumt, den betroffenen Landwirt um eine Stellungnahme zu bitten. Die ist aber vorgeschrieben.

Die Sache ist damit für die Gänsehaltung in Deetz noch nicht erledigt. Mitte Mai hatte Mathias Mösenthin diesmal vom Landesverwaltungsamt einen Widerspruchsbescheid erhalten.

Formal hob die Landesbehörde die Regelungen des Landkreises auf, um sie anschließend mit anderen Formulierungen erneut zu fordern. So soll Mathias Mösenthin sein Maisfeld, in dem die Tiere aufwachsen, mit Netzen zur Seite und zum Himmel hin absichern. Ebenso müsse er sicherstellen, dass das Füttern der Gänse nur dort geschehe, wo keine Wildvögel hingelangen könnten.

Doch worin liegt der Sinn, einen Bescheid aufzuheben und die gleiche Anordnung nur mit anderen Worten erneut zu treffen? „Die Änderungen waren erforderlich, da die Verfügungen des Landkreises nicht bestimmt genug waren. Das vom Landkreis ausgesprochene Verbot, die Gänse im Freien zu füttern war zu unbestimmt“, teilt Gabriele Städter vom Landesverwaltungsamt mit. Hintergrund der Anordnung durch die Landesbehörde ist die bundesweit geltende Geflügelpestverordnung. Darin sind auch Gänse aufgeführt. Die Geflügelpestverordnung gilt zudem auch, wenn es die Geflügelpest in Deutschland nicht gibt, wie beispielsweise im Sommer. Der Landkreis und auch das Landesverwaltungsamt sehen in dem Standort der Gänsehaltung in Deetz ein Risiko durch die Nähe zu Rastplätzen von Zugvögeln.

Es gebe auch andere Betriebe im Bundesgebiet, die an ähnlichen Stellen die Gänsezucht betreiben und die dafür genutzten Flächen nicht abschirmen müssen, entgegnet Mathias Mösenthin. Er wolle sich gegen den Bescheid nun juristisch zur Wehr setzen, kündigte er an. Beim Verwaltungsgericht in Halle habe er einen Antrag auf Eilentscheidung gestellt. Setzt er die Forderung des Landesverwaltungsamtes nicht um, drohen ihm empfindliche Geldstrafen.