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Sportstätten Satzung ebnet Weg für Gebühren

Für die Einheitsgemeinde Zerbst existiert bislang keine Sportstättennutzungssatzung. Das soll sich nun ändern.

Von Daniela Apel 16.05.2017, 06:00

Zerbst l Bislang ist die Nutzung stadteigener Sportstätten innerhalb der Einheitsgemeinde Zerbst nicht in einer Satzung festgehalten, wie Markus Pfeifer, zuständiger Sachgebietsleiter, im Sportausschuss erläuterte. Dieser setzte sich als erster mit dem Paragraphenwerk auseinander, in dem bisherige Regelungen zusammengefasst sind. Das schließt zukünftige Nutzungsverträge nicht aus, die weiterhin individuell zwischen dem jeweiligen Verein und der Stadt Zerbst geschlossen werden.

Die Verträge beinhalten unter anderem die Nutzungszeiten, die später die Grundlage für die geplante Beteiligung der Vereine an den Betriebskosten sein sollen – einer Maßnahme im Zuge der notwendigen Haushaltskonsolidierung. „Der Verweis auf die Gebühren ist bereits in der Satzung enthalten“, erklärte Pfeifer. Die genaue Höhe wird in einer separaten Satzung festgeschrieben, deren Erarbeitung nach wie vor läuft, die aber zu Beginn des Schuljahres 2017/18 in Kraft treten soll.

Günter Benke (SPD) äußerte den Wunsch, dass der Entwurf der Gebührenordnung bei der nächsten Ausschusssitzung vorliegt. Auch sollten die Ortschaftsräte zu der Thematik angehört werden, meinte er. „Man sollte sie frühzeitig einbinden“, fand auch Detlef Friedrich (CDU).

Unterdessen ärgerte sich Mario Rudolf (FFZ), dass sie nur noch darüber reden würden, dem Bürger in die Tasche zu greifen. „Wo soll das Ende sein?“, fragte er sich. Zerbst zähle zu den Städten, die bislang die Vereine noch nicht an den Betriebskosten beteiligen, machte Ausschussvorsitzender Bernd Adolph (CDU) deutlich. „Außerdem hängt uns das Haushaltsloch im Nacken“, ergänzte er.

Mario Rudolf erinnerte, wie viel Eigeninitiative in den kommunalen Sportstätten stecke. „Wir müssen bedenken, dass einige Vereine die von ihnen genutzten Sportstätten pflegen. Das muss in der Gebührensatzung berücksichtigt werden“, bestätigte Günter Benke. „Das wird sich in den Betriebskosten widerspiegeln“, garantierte Markus Pfeifer. „Dort, wo ein Verein Vieles selbst macht, haben wir dann nur die Grundgebühr“, erläuterte er. Die Kosten beispielsweise für den Bauhof fallen heraus, wenn der Verein den Rasen eigenständig mäht.

Doch zurück zum konkreten Inhalt der Sportstättennutzungssatzung. Gleich in Paragraph 2 ist formuliert, dass Vereine und Verbände die dem Landessportbund Sachsen-Anhalt angehören, als gemeinnützig anerkannt sind sowie ihren ständigen Sitz in der Einheitsgemeinde Zerbst und ihren Wirkungskreis überwiegend in der Stadt Zerbst haben, bevorzugt berücksichtigt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedschaft im Landessportbund Voraussetzung ist, um einen Sportplatz oder eine Turnhalle zu nutzen, wie Markus Pfeifer auf eine entsprechende Nachfrage von Mario Rudolf erläuterte.

Also auch die Frauengruppe, die sich regelmäßig zum Sport treffe, sei nicht ausgeschlosssen, hakte Rudolf nach. Das bestätigte Markus Pfeifer. Nur im Falle einer zeitlichen Kollision hätte der Sportverein eben Vorrang vor beispielsweise einem Heimatverein oder einer Truppe, die in lockerer Runde Gymnastik macht. „Das sehe ich aber nicht als Problem, wir haben da genügend Kapazitäten“, erklärte der Sachgebietsleiter nicht zuletzt in Anbetracht der schon gelebten und funktionierenden Praxis. „Man müsste abwägen, was langwierig läuft“, bemerkte indes Günter Benke.

In der Satzung definiert sind darüber hinaus die Nutzungszeiten - täglich von 7 bis 22 Uhr (Ausnahmegenehmigungen sind möglich) – und die zeitliche Länge einer Sporteinheit, die auf 60 Minuten festgesetzt ist. Paragraph 4 bezieht sich auf die Nutzungserlaubnis. Wie derzeit bereits praktiziert, ist hier ein schriftlicher Antrag zu stellen, auf dessen Angaben basierend ein Nutzungsvertrag abgeschlossen wird.

Nicht in diesem, sondern eben in der neuen Satzung ist festgeschrieben, dass auf den sparsamsten Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung zu achten ist und natürlich die Sportgeräte und -anlagen nur ihrem Zweck entsprechend zu nutzen sind. Eine separate Genehmigung ist unter anderem erforderlich, wenn die Turnhalle oder der Sportplatz als Veranstaltungsort für Lehrgangs-, Unterrichts- oder Kursangebote dienen soll. Das betrifft ebenfalls Werbung aller Art, also auch Bandenwerbung.

Weitere Paragraphen drehen sich um Haftungsfragen und das Hausrecht. Auch behält sich die Stadt vor, einen Nutzer je nach Umfang der Veranstaltung zu verpflichten, einen Ordnungs- und Sanitätsdienst auf eigene Kosten zu stellen.

Bei einer Gegenstimme befürwortete der Sportausschuss die vorliegende Satzung. Den endgültigen Beschluss fasst der Stadtrat.