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Urteil Wegen Verkauf von Diebesgut vor Gericht

Ein Fahrradhändler in Zerbst soll für zwei Jahre und fünf Monate in Haft. Ihm wird vorgeworfen, gestohlene Fährrader verkauft zu haben.

Von Andreas Behling 11.07.2020, 04:00

Dessau/Zerbst (abe) l Ein in Zerbst wohnender Fahrradhändler – sein Geschäft betreibt er im Süden von Dessau – soll für zwei Jahre und fünf Monate in Haft. Diese Entscheidung fällte am Donnerstagnachmittag die 4. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau nach einer umfangreichen Beweisaufnahme. Außerdem soll der 55-Jährige einen Wertersatz in Höhe von 660 Euro leisten.

Mit dem Urteil lag die Berufungsinstanz unter dem Vorsitz von Richter Thomas Knief nahezu auf der Linie von Staatsanwalt Stefan Wilke. Der hatte zweieinhalb Jahre für angemessen gehalten. Dass das erstinstanzliche Urteil – drei Jahre wegen gewerbsmäßiger Hehlerei – nicht zu halten war, lag daran, dass sich die Zahl der Fälle deutlich reduzierte. Von den zunächst 92 Vorwürfen blieben 22 übrig.

„Die Plädoyers haben gezeigt, wie verschieden man eine Sache sehen kann“, meinte der Vorsitzende. Dies bezog sich auf die Forderung von Verteidiger Oliver John, seinen Mandanten freizusprechen. Der Rechtsanwalt, die Anklage als schlampig kritisierend, hatte seinen Vortrag dafür genutzt, erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen anzumelden.

Der heute 21-Jährige hatte erklärt, 2015 mit zwei Kumpels regelmäßig Vorderräder mit Nabendynamos gestohlen und die in die Werkstatt des Angeklagten geschafft zu haben. Später seien auch komplette Fahrräder hinzugekommen. „Diese Aussage ist nicht verwertbar“, monierte John. „Der Mann hat gelogen.“

Seine Einschätzung stützte der Jurist auf den Umstand, dass zu den Folgen eines fetalen Alkoholsyndroms auch gehöre, anderen Menschen Taten anzuhängen, die diese gar nicht begangen haben. Das war eine Position, welche die Kammer überhaupt nicht teilte. Der Zeuge habe überzeugend über die lange zurückliegenden Geschehnisse gesprochen, hieß es.

Knief fand, dass es jedem schwerfallen dürfte, im Rückblick bestimmte Ereignisse zu strukturieren. Dass sich der Angeklagte hingegen von dem ihm regelmäßig zugeführten Diebesgut trotz einschlägiger Vorstrafe „fleißig und flott bedient“ habe, nannte der Vorsitzende Richter „ungeheuerlich“. Hinter dem Verhalten, das als „charakterlich defizitär“ einzustufen sei, stecke eine Menge kriminelle Energie. Knief ging davon aus, dass der Zerbster das Urteil nicht akzeptiert: „Wahrscheinlich ist eine Revision.“