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Sportpolitik Wiedereinstieg ins Training deutet sich an

Bleibt der Inzidenzwert unter 100, fallen zahlreiche Beschränkungen für den Breitensport wert.

18.05.2021, 06:00
Auch die Beschränkungen im Nachwuchsbereich ? aktuell dürfen Kinder und Jugendliche nur in Fünfergruppen kontaktfrei trainieren ? würden bei gelockerter ?Bundes-Notbremse? erheblich zurückgefahren werden.
Auch die Beschränkungen im Nachwuchsbereich ? aktuell dürfen Kinder und Jugendliche nur in Fünfergruppen kontaktfrei trainieren ? würden bei gelockerter ?Bundes-Notbremse? erheblich zurückgefahren werden. Foto: Björn Richter

Burg - Die 12. Landesverordnung hat zuletzt vage Hoffnungen genährt, dass der Breitensport alsbald wieder ins Trainingsgeschehen einsteigen kann. Voraussetzung ist, dass die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt. Nachdem die Landeshauptstadt Magdeburg in den zurückliegenden Wochen mit dem Inzidenzwert stabil unter 100 blieb, war der Montag (17. Mai) der fünfte Tag in Folge im Jerichower Land, an welchem der Inzidenzwert unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner blieb. Allerdings fließen in der Rechnung das Wochenende sowie der Himmelfahrtstag am vergangenen Donnerstag nicht mit ein.

Neue Regelungen gelten

Mit Erreichen eines stabilen Inzidenzwertes unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen gelten für die einzelnen Landkreise beziehungsweise die kreisfreie Stadt folgende Regelungen. Paragraf 8 beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt: 1. Kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt,2. Sportbetrieb von Berufssportlern,3. Sportbetrieb von Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports,4. Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet dies für die Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen einschließlich des Trainers unabhängig vom Alter trainiert werden kann. Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Tests als Voraussetzung

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Modellprojekte möglich

Für den im Rahmen der 12. Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gilt wie bisher:

Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten. Zuschauer sind weiterhin nicht zugelassen.

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, beim zuständigen Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport. Bei Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt trat am bereits am 8. Mai in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.