1. Startseite
  2. >
  3. Kultur
  4. >
  5. Musik
  6. >
  7. Endlos-Streit: Hip-Hop-Beat erneut vor dem BGH

Es geht um zwei Sekunden Endlos-Streit: Hip-Hop-Beat erneut vor dem BGH

Seit fast zwei Jahrzehnten beschäftigt Gerichte die Frage: Durfte der Musikproduzent Moses Pelham ohne Erlaubnis einen fremden Rhythmus verarbeiten? Auf dem Spiel steht das Selbstverständnis einer Branche.

Von Anja Semmelroch, dpa 16.03.2017, 16:24

Karlsruhe (dpa) - Bäng-dänge-däng-däng. Zwei Sekunden, länger ist der Beat nicht. Trotzdem tobt um diesen Rhythmus seit nun fast zwei Jahrzehnten ein juristischer Streit, der die Musikbranche aufrüttelt. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging der Fall am Donnerstag in die nächste Runde. Ein Ende ist nicht in Sicht.

Um was geht es?

Der Beat stammt aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" von 1977. 20 Jahre später, 1997, stößt der Hip-Hop-Produzent Moses Pelham in einem Klangarchiv auf den Rhythmus und ist fasziniert von der "musikalischen Kälte". Leicht verlangsamt packt er den Beat in Endlosschleife unter den Song "Nur mir" mit Rapperin Sabrina Setlur - ohne vorher zu fragen. Sein gutes Recht, findet Pelham bis heute. Ralf Hütter, Mitbegründer der Elektropop-Pioniere Kraftwerk, sieht das ganz anders. Er fühlt sich von Pelham bestohlen und klagte. Seither hat der Streit sogar schon mehrfach Gerichte aller Instanzen beschäftigt, bis hinauf zu BGH und Bundesverfassungsgericht.

Was macht den Fall so kompliziert?

Die Art und Weise, wie Musik produziert wird, hat sich mit der Digitalisierung grundlegend gewandelt. Als der Gesetzgeber in den 1960er Jahren die Hersteller von Tonträgern im Urheberrecht besonders schützte, hatte er Kriminelle vor Augen, die unbefugterweise Schallplatten nachpressen. Heute entstehen speziell im Hip-Hop sehr viele Produktionen in der musikalischen Auseinandersetzung mit älteren Originalen. Es gibt ganze Datenbanken voller Tonsequenzen ("Samples"). Was das für einen Streit wie den zwischen Kraftwerk und Pelham bedeutet, muss erst geklärt werden. Fest steht aber schon jetzt, dass das Urteil Signalwirkung für die gesamte Branche hat.

Was ist bisher vor den Gerichten passiert?

Lange sah es so aus, als ob sich Kraftwerk am Ende durchsetzen würde. 2012 entschied der BGH, dass der Setlur-Song mit dem Beat nicht mehr verbreitet werden darf, weil schon das Kopieren kleinster Tonfetzen die unternehmerische Leistung des Herstellers beeinträchtige. Verboten sei die Übernahme auf jeden Fall dann, wenn die Tonfolge selbst nachgespielt werden könne. Und zwei Gutachter kamen zu dem Schluss, dass das bei dem Kraftwerk-Rhythmus 1997 mit ein bis zwei Tagen Aufwand möglich gewesen wäre. Das wollte Pelham nicht auf sich sitzen lassen. Unterstützt von prominenten Kollegen wie der Sängerin Sarah Connor und dem Rapper Bushido zog er vor's Verfassungsgericht.

Mit welchem Ergebnis?

In seinem Urteil vom 31. Mai 2016 bricht der Erste Senat unter Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof eine Lanze für die Kunstfreiheit. Die Richter sagen: Es kann nicht sein, dass der Schutz des Eigentums dazu führt, dass Samples generell ohne Erlaubnis nicht mehr verwendet werden dürfen. Denn unter Umständen bekommt der Künstler auf Anfrage die Lizenz nicht oder muss dafür einen hohen Preis zahlen. Kraftwerk habe durch die Kopie keinen nennenswerten wirtschaftlichen Schaden erlitten, heißt es zur Begründung. Deswegen gehe hier die Freiheit der Kunst vor. Das BGH-Kriterium, ob der Beat nachgespielt werden kann, ist demnach prinzipiell nicht geeignet.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Verfassungsrichter haben alle relevanten Urteile aufgehoben, der BGH muss noch einmal neu entscheiden. Das Verfassungsgerichts-Urteil gibt dabei die Linie vor. Die obersten Zivilrichter haben aber mehrere Optionen, wie sie damit umgehen. Sie können die maßgeblichen Paragrafen so auslegen, dass die Grundrechte gewahrt bleiben. Seit 2002 ist das Urheberrecht aber auch auf europäischer Ebene geregelt. Deshalb haben die Verfassungsrichter ausdrücklich angeregt, den Europäischen Gerichtshof einzubeziehen - und nach der Karlsruher Verhandlung vom Donnerstag sieht es ganz danach aus, als ob der Senat diesen Weg geht. Eine Entscheidung soll es erst am 1. Juni geben. Sollte der Fall dann nach Luxemburg gehen, dürften wohl noch einmal Jahre vergehen, bis der Streit um die zwei Sekunden ein Ende hat.

BGH-Ankündigung zu der Verhandlung

Urteil des Verfassungsgerichts vom 31. Mai 2016

Zweites BGH-Urteil vom 13. Dezember 2012

Erstes BGH-Urteil vom 20. November 2008

Verwertungsrechte im Urheberrechtsgesetz, § 85 UrhG

Urheberrechtsgesetz zur Freien Benutzung, § 24 UrhG

Kunstfreiheit im Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 GG

Eigentumsschutz im Grundgesetz, Art. 14 Abs. 1 GG

EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001