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Verfassungsgericht: Steuergesetze nicht rückwirkend änderbar

20.02.2014, 11:20

Karlsruhe - Der Gesetzgeber darf Steuergesetze nicht rückwirkend verändern und auf diese Weise in schon abgelaufene Veranlagungszeiträume eingreifen. Dies verstoße gegen die Verfassung.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig und nichtig.

Die Norm regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Kapitalanlagegesellschaften wie etwa Banken galt. Die rot-grüne Bundesregierung änderte das Gesetz daher 2003; es sollte rückwirkend bis einschließlich 2001 auch für Kapitalanlagegesellschaften gelten. Das sei eine verbotene "echte Rückwirkung", entschieden die Verfassungsrichter. Denn sie wirke sich auf schon abgelaufene Veranlagungszeiträume aus.

Die Gesetzesänderung fällt durch den Beschluss nun weg. Finanzgerichte müssen daher in noch offenen Steuerfällen entscheiden, ob Kapitalanlagegesellschaften die Abschreibungsmöglichkeiten zwischen 2001 und 2003 für sich geltend machen dürfen.