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Angehörige dürfen auch ohne Sprachkenntnisse in EU nachziehen

30.04.2014, 10:56

Luxemburg - Familienangehörige von Ausländern müssen nach Ansicht eines wichtigen Gutachters beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch ohne Kenntnisse der Landessprache in ein EU-Land einreisen dürfen.

Der Generalanwalt des höchsten EU-Gerichts vertrat in einem am Mittwoch in Luxemburg vorgelegten Schlussantrag die Auffassung, Deutschland verstoße mit der Forderung nach Grundkenntnissen der deutschen Sprache gegen EU-Recht.

Seit 2007 müssen Ehegatten von in Deutschland arbeitenden Ausländern sich auch in deutscher Sprache verständigen können, um ebenfalls nach Deutschland ziehen zu dürfen.

Der italienische EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi argumentierte jedoch, mit der Forderung nach Sprachkenntnissen vor der Einreise verstoße Deutschland unter anderem gegen eine sogenannte Stillhalteklausel aus einem Abkommen zwischen der EU und der Türkei von 1970. Darin werden neue Einreisehindernisse für Türken verboten.

Der Europäische Gerichtshof folgt in seinen Urteilen meistens, aber nicht immer den Empfehlungen seines Generalanwalts. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Mengozzi widersprach der deutschen Auffassung, eine Verpflichtung zur Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen nach der Einreise sei nicht sinnvoll. Die Sprach-Anforderung sei auch nicht durch das Ziel gerechtfertigt, Zwangsehen zu bekämpfen. Im vorliegenden Fall geht es um die Klage einer Türkin, die nicht bei ihrem seit 1998 in Deutschland lebenden Mann leben darf, weil sie Analphabetin ist und nach Feststellungen der deutschen Botschaft in Ankara nicht über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt.

In einem anderen Verfahren bezeichnete der französische Generalanwalt Yves Bot die in einigen deutschen Bundesländern herrschende Praxis, Ausländer vor der Abschiebung in normalen Haftanstalten unterzubringen, als rechtswidrig. Von der EU-Rückführungsrichtlinie seien spezielle Hafteinrichtungen vorgeschrieben. Die Unterbringung in normalen Gefängnissen sei nur in besonderen "Notlagen aufgrund eines starken Zustroms von Migranten" erlaubt.