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Karlsruhe gibt ehemaligem DDR-Heimkind Recht

23.10.2014, 09:54

Karlsruhe - Rehabilitierungsanträge ehemaliger DDR-Heimkinder dürfen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die Einweisung damals dem Stand der Pädagogik entsprochen habe.

Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss hoben die Karlsruher Richter eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg auf. Das OLG sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe damit das Recht des heute erwachsenen Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt (2 BvR 2782/10).

Der Mann war in der DDR von 1961 bis 1966 und 1967 bis 1970 in Kinderheimen untergebracht und hatte 2006 seine Rehabilitierung beantragt. 2007 wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück: Es sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung nach dem Stand der pädagogischen Wissenschaften von 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Das OLG bestätigte diesen Beschluss.

Die Verfassungsrichter halten es aber für nicht ausgeschlossen, dass der Kläger ins Heim kam, weil seine Mutter "unter Kontrolle" gehalten werden sollte, nachdem ihr Bruder illegal die DDR verlassen hatte. "Seine Außenkontakte waren erheblich eingeschränkt", so die Richter. Keine individuelle Rückzugsmöglichkeit, keine Bewegungsfreiheit oder individuelle Freizeit zu altersgerechtem Spiel - das habe nichts mit "altersgerechten Freiheitsbeschränkungen" zu tun gehabt.

Ehemalige DDR-Heimkinder haben die Möglichkeit, bei speziellen Strafkammern ostdeutscher Landgerichte einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen. Sie fußt auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Es regelt unter anderem die juristische und soziale Wiedergutmachung für Freiheitsentziehungen in der DDR, die den Grundsätzen eines Rechtsstaats widersprechen. Wird eine Rehabilitierung ausgesprochen, können im Anschluss Ausgleichsleistungen wie etwa Entschädigungszahlungen gewährt werden.