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Regeln für V-Leute: Straffreiheit bei bestimmten Delikten

12.02.2015, 11:10

Berlin - Informanten des Verfassungsschutzes sollen nach den Plänen des Bundesinnenministeriums bei bestimmten Delikten ohne Strafe davonkommen. Das sieht ein Gesetzentwurf von Minister Thomas de Maizière (CDU) vor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Danach kann bei szenetypischen Straftaten von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn durch den Einsatz des V-Mannes Straftaten wie Mord, Totschlag, Geiselnahme oder Volksverhetzung aufgeklärt werden. Der Entwurf, über den "Westdeutsche Allgemeine Zeitung", "Mitteldeutsche Zeitung" und "Hannoversche Allgemeine Zeitung" zuerst berichtet hatten, muss allerdings noch mit den Ländern abgestimmt werden.

Bei der angepeilten Straffreiheit geht es aber nur um kleinere Delikte, ohne die ein eingeschleuster Informant in der Szene auffallen würden - etwa das Zeigen des Hitler-Grußes. Falls dem Täter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen sollte, wäre der Verzicht auf eine Strafverfolgung ausgeschlossen.

Darüber hinaus soll es dem Verfassungsschutz künftig verboten sein, Kriminelle als V-Leute einzusetzen, die zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden. Zudem dürfe der Informant von der V-Mann-Tätigkeit nicht finanziell abhängig sein.

Die Opposition hält die vorgesehenen Einschränkungen allerdings für nicht ausreichend. André Hahn von der Linken kritisierte, eine gesetzliche Regelung, welche Straftaten ein V-Mann begehen dürfe, sei völlig absurd.

Die Grünen-Parlamentarierin Irene Mihalic sagte der "Mitteldeutschen Zeitung" (Freitag), mit den Gesetzesplänen der Regierung bleibe der V-Leute-Einsatz ein "staatliches Strukturförderprogramm für Neonazis mit weitgehend garantierter Straffreiheit".

Die neuen Regeln für Informanten gehören zu einer umfassenden Verfassungsschutz-Reform, mit der ein Ermittlungs-Desaster wie bei der rechtsextremen Terrorzelle NSU künftig vermieden werden soll. Dass das Terror-Trio jahrelang unentdeckt blieb, lag unter anderem auch am fehlenden Informationsaustausch zwischen den einzelnen Verfassungsschutz-Behörden.

Deshalb sieht der Gesetzentwurf die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung vor. Zudem soll das Bundesamt für Verfassungsschutz ausdrücklich die Aufgabe erhalten, die Arbeit der einzelnen Landesbehörden zu koordinieren.