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Neues Widerrufsrecht Lockvogel funktioniert nicht mehr

Häufig haben Verbraucher, denen ein Telekommunikationsvertrag
untergejubelt wird, Schwierigkeiten, von dem neuen Widerrufsrecht
Gebrauch zu machen.

Von Kerstin Singer 25.04.2015, 01:31

Magdeburg l Seit dem 13. Juni vergangenen Jahres gilt in Deutschland und der Europäischen Union ein neues Widerrufsrecht für Verbraucher. Die Änderungen betreffen vor allem Einkäufe im Internet sowie Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Wie die Verbraucher-Zentrale Sachsen-Anhalt berichtet, haben Kunden jedoch oft noch Schwierigkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. Gerade bei Telekommunikationsunternehmen hat Rechtsexpertin Simone Meisel immer wieder mit Beschwerden von Verbrauchern zu tun.

Bei einem Bummel im Einkaufszentrum wird eine Frau vor einem Telefonshop angesprochen, ob sie nicht am Glücksrad drehen wolle. Sie gewinnt und kann sich im Geschäft ihren Gewinn in Form eines Tablet abholen. Doch mit dem Preis ist ein Internetvertrag über 24 Monate verbunden. Völlig überrumpelt unterschreibt sie.

Kann Sie von dem Vertrag zurücktreten?
Simone Meisel: Ja, sie kann den Vertrag widerrufen und damit rückgängig machen. Seit dem 13. Juni 2014 besteht auf Grund der Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in das deutsche Recht in diesem Fall ein Widerrufsrecht.

Aber die Frau hat doch im Geschäft erst unterschrieben. Gilt das trotzdem?
Ja, weil sie unmittelbar zuvor individuell außerhalb des Geschäftes von Angestellten des Unternehmens angesprochen wurde. Das ist für das Bestehen eines 14-tägigen Widerrufsrechtes entscheidend. Übrigens wäre die Frau ja auch gar nicht in das Geschäft gegangen, wenn sie nicht durch das Glücksspiel mit einer Gewinnübergabe im Geschäft dazu ermuntert worden wäre. Der Gesetzgeber hat damit genau für solche Überrumpelungsversuche einen besonderen Schutz der Verbraucher installiert.

Gilt das Widerrufsrecht nur bei Telekommunikationsunternehmen?
Nein, es ist grundsätzlich egal, um welche Branche es sich im Einzelfall handelt. Entscheidend ist einzig und allein, dass der Vertragsschluss im Geschäftsraum des Anbieters stattfand, weil der Verbraucher unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume persönlich und individuell durch Angestellte des Anbieters angesprochen wurde.

Funktioniert das denn auch in der Praxis?
Leider oft noch nicht. Einige Telekommunikationsunternehmen wehren sich dagegen, offenbar aus Unkenntnis der neuen Rechtslage. Im geschilderten Fall wollte das Unternehmen den Widerruf nicht anerkennen, als die Kundin diesen am folgenden Tag im Geschäft vorlegte.

Und wie kommt sie dann zu ihrem Recht?
Mit einem nachweisbaren fristgemäßen Widerruf - wie im vorliegenden Fall - gilt der Internetvertrag als nicht zustande gekommen. Die Verbraucherin kann sich insoweit erstmal zurücklehnen. Forderungen seitens des Unternehmens kann sie angesichts einer fehlenden vertraglichen Anspruchsgrundlage zurückweisen.