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Jobcenter: Unsere Entscheidung war falsch

22.04.2013, 01:23

Viele Jahre lang hatte ein Vater keinen Unterhalt für seine Tochter gezahlt. Zu deren Gunsten hatte er aber eine Geldsumme in einer Hypothek hinterlegt.

Von Gudrun Oelze

Als diese Hypothek im September vergangenen Jahres im Grundbuch von Tangermünde (Landkreis Stendal) gelöscht wurde, bekam die inzwischen erwachsene Tochter den ihr und ihrer Mutter zu Kindheitstagen schon zustehenden Unterhalt bar ausgezahlt.

Lange konnte sich die junge Altmärkerin darüber aber nicht freuen. Das Jobcenter im Landkreis Stendal muss wohl einen anonymen Hinweis erhalten haben, denn es strich der Kundin komplett die Leistungen und forderte die in Vormonaten gewährten zurück.

Begründung: "Anrechnung der Unterhaltszahlung aus September 2012 als einmalige Einnahme. Diese muss auf sechs Monate aufgeteilt werden."

Wieso aber wurde die Sicherungshypothek nicht als Schonvermögen gewertet, das vor dem erstmaligen Bezug von ALG II vorhanden, mit Löschung der Hypothek jetzt lediglich ausgezahlt wurde, wollten wir vom Jobcenter erfahren.

Eingetragener Wert der Sicherungshypothek im Rahmen des Freibetrags

Nach Prüfung des Sachverhaltes teilte Geschäftsführerin Dr. Emmer mit, "dass die von uns getroffene Entscheidung falsch war". Da der "rückständige" Unterhalt dieser Kundin bereits Anfang 2005 im Grundbuch als Sicherungshypothek eingetragen war, gilt der dort stehende Betrag als Vermögen. Dessen Wert liege noch im Rahmen des Freibetrages, so dass die junge Frau weiterhin leistungsberechtigt sei. Mit ihr wurde unverzüglich Kontakt aufgenommen und die Weiterzahlung der Leistungen veranlasst.

Von dem ihr nun bleibenden Kindesunterhalt will sie den Erwerb des Führerscheins finanzieren, um durch damit verbesserte Chancen auf dem Arbeitsmarkt bald selbst für den Lebensunterhalt für sich und ihre kleine Tochter sorgen zu können.