Hausdruchsuchung

13.02.2014, 01:19

Hausdurchsuchungen wie im Fall des SPD-Politikers Sebastian Edathy sind laut Strafprozessordnung (StPo) nur zulässig, wenn eine Person "als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist". Eine Durchsuchung wird - sofern nicht "Gefahr im Verzug" besteht - von einem Richter dann angeordnet, wenn die Ermittler vermuten, dass entweder der Verdächtige selbst oder Beweismittel gefunden werden können. Das Recht von Ermittlern, Wohnräume zu durchsuchen, steht dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Grundgesetz, Artikel 13) gegenüber.