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Bayern will NS-Kunstraub auch nach mehr als 30 Jahren weiter verfolgen lassen Bei "Bösgläubigkeit" keine Verjährung

Nach den Erfahrungen mit der Münchner Kunstsammlung von Cornelius
Gurlitt will Bayern die Verjährungsfrist von 30 Jahren bei NS-Kunstraub
aufheben. Das Land brachte eine entsprechende Initiative im Bundesrat
ein.

15.02.2014, 01:16

Berlin (dpa/epd) l Ziel des Vorstoßes ist es, die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren bei abhandengekommenem Eigentum nicht gelten zu lassen, wenn der neue Besitzer "bösgläubig" gehandelt hat. Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf den Kunstfund beim Sammler Cornelius Gurlitt im Herbst 2013. Teile der neu aufgetauchten Sammlung stehen unter dem Verdacht, NS-Raubkunst zu sein.

Im Gesetzentwurf argumentiert der Freistaat, zwar habe die Verjährungsfrist eine Befriedungsfunktion. Bringe sich jemand aber "bösgläubig" in den Besitz und verstecke beispielsweise absichtlich 30 Jahre lang den Besitz, treffe dies nicht zu.

Justizminister Winfried Bausback (CSU) sagte in der Länderkammer, für die Eigentümer geraubter Kunstwerke und deren Erben sei eine rasche und pragmatische Lösung notwendig. Wer wissentlich im Besitz von Raubkunst ist, soll sich demnach nicht mehr auf eine Verjährungsfrist berufen können.

Die Gesetzesänderung soll nur für künftige Fälle gelten. Im Grundsatz besteht den Angaben zufolge kein Dissens. Allerdings gibt es Differenzen darüber, wie im Einzelnen vorgegangen werden soll.