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EU-Normen Streit um Grenzwerte für Spielzeug

Deutschland darf seine derzeit noch geltenden Grenzwerte für
Schwermetalle wie Quecksilber oder Arsen in Kinderspielzeug nicht
beibehalten und muss die in der EU geltenden Werte übernehmen.

15.05.2014, 01:18

Luxemburg (AFP) l Die EU-Grenzwerte seien überwiegend strenger als die deutschen, wenn man die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen miteinander vergleiche, entschied das Europäische Gericht (EuG) in einem am Mittwoch in Luxemburg verkündeten Urteil. Das Bundesverbraucherministerium bedauerte die Entscheidung. (AZ. T-198/12)

Deutschland hatte geklagt, weil es die Grenzwerte der EU-Spielzeugrichtlinie von 2009 nicht übernehmen wollte und davon ausging, dass Kinder durch die deutschen Vorschriften besser geschützt seien. Dies ist laut Urteil "klar" nicht der Fall, wenn die deutschen Werte in jene der EU-Richtlinien umgerechnet würden.

Gerichtspräsident Marc Jaeger hatte vor der Hauptverhandlung Deutschland noch bescheinigt, seinen Standpunkt gut begründet zu haben. Der Streit um die "richtigen" Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen auf".

EU und Deutschland nutzen unterschiedliche Werte

Dem Gericht zufolge basieren die deutschen Werte auf der sogenannten Bioverfügbarkeit und beschreiben damit die maximal zulässige Menge eines chemischen Stoffes, die beim Spielen in den menschlichen Körper gelangen darf. Zudem gelten diese Grenzwerte ungeachtet der Konsistenz des Spielzeugmaterials für alle Spielzeugarten.

Die EU bestimmt dagegen sogenannte Migrationsgrenzwerte, also die Menge eines Schadstoffes, die durch ein Spielzeug freigesetzt werden kann, bevor er vom Kind aufgenommen wird. Dabei wird noch unterschieden, ob es sich etwa um trockene, brüchige, flüssige oder abgeschabte Materialien handelt.

Nach Ansicht des Gerichts geht aus einem Datenvergleich nun "klar hervor", dass die umgerechneten deutschen Grenzwerte für "flüssige, haftende, trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien" deutlich schlechter sind als die EU-Werte. Nur bei "abgeschabten Materialien" seien die deutschen Grenzen strenger. Abgeschabtes Material ist dem EuG zufolge für Kinder aber schwerer zugänglich als trockenes und flüssiges. Deutschland darf allerdings seine Grenzwerte für Blei wegen Begründungsfehlern der EU-Kommission beibehalten.

Hoher Schutz für Kinder erwünscht

Ein Sprecher des Bundesverbraucherministeriums begrüßte, dass zumindest die Bleigrenzwerte bestehen blieben. Das Urteil werde nun sehr genau geprüft, denn es gehe dem Ministerium "um ein hohes Schutzniveau". Das Bundesinstitut für Risikobewertung wollte die Schwierigkeiten beim Vergleich der unterschiedlichen Schutzansätze nicht bewerten. Letztlich komme es darauf an, welche Giftstoffmengen ein Kind beim Spielen aufnehme und welchen Schaden die Stoffe anrichteten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesrepublik kann es vor der nächsten Instanz, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), anfechten.