1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Burg
  6. >
  7. "Rat-losigkeit" in Mini-Dörfern ab 2019

Das neue Kommunalverfassungsgesetz des Landes verbietet Dörfern mit unter 300 Einwohnern den Ortschaftsrat "Rat-losigkeit" in Mini-Dörfern ab 2019

Von Stephen Zechendorf 23.07.2014, 03:21

Ab dem Jahr 2019 dürfen Orte mit weniger als 300 Einwohnern keinen Ortschaftsrat mehr besitzen. So hat es die Landesregierung von Sachsen-Anhalt in das seit 1. Juli geltende Kommunalverfassungsgesetz (KVG) geschrieben. Auch in der Einheitsgemeinde Möckern werden einige Ortschaften von dieser Neuregelung betroffen sein.

Möckern l Das Kommunalverfassungsgesetz tritt an die Stelle der bisher für Stadtrat und Ortschaftsrat geltenden Gemeindeordnung. Der im neuen KVG enthaltene Paragraf 82 formuliert es so: "Ab Beginn der Wahlperiode 2019 besteht die Verpflichtung, in Ortschaften mit bis zu 300 Einwohnern einen gewählten Ortsvorsteher zu haben. Eine Ortschaft mit mehr als 300 Einwohnern kann einen gewählten Ortschaftsrat oder einen gewählten Ortsvorsteher haben."

Im Klartext bedeutet das neue Gesetz, dass eine kommunale Selbstverwaltung in kleineren Orten durch einen demokratisch gewählten Ortschaftsrat mit mehreren Ratsmitgliedern von der Landesregierung ab dem Jahre 2019 unerwünscht ist.

Würde diese Regelung schon jetzt gelten, so besäßen in der Einheitsgemeinde Möckern 13 Orte ab sofort keinen Ortschaftsrat mehr (siehe Infokasten).

"Mit der Direktwahl des Ortsvorstehers haben die Bürger ein wesentliches Mitgestaltungsrecht und können unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung über die Person nehmen, die ihre Interessen gegenüber dem Gemeinderat und dem Bürgermeister vertreten soll."

Anke Reppin, Innenministerium

Nur Orte mit mehr als 300 Einwohnern haben demnach ab 2019 überhaupt noch das Recht, einen aus mehreren Personen bestehenden Ortschaftsrat zu wählen. Und hier gilt: Nicht die Ortschaften, sondern nur der Stadtrat kann entscheiden, ob denn die größeren Dörfer einen Ortschaftsrat oder auch nur einen Ortsvorsteher bekommen.

Was aber ist überhaupt ein Ortsvorsteher? Wie derzeit die Ortschaftsräte, wird ein solcher Ortsvorsteher von den wahlberechtigten Einwohnern der jeweiligen Ortschaft für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Ortsvorsteher vertritt alleinig die Interessen der Ortschaft und nimmt die Aufgaben wahr, die bislang der Ortschaftsrat hatte.

Im Innenministerium von Minister Holger Stahlknecht (CDU) wirbt man für die Gesetzesnovelle: "Mit dem neuen Kommunalverfassungsgesetz wurde das bisherige Ortschaftsrecht überarbeitet und optimiert. Dabei war es auch ein Ziel, das bürgerschaftliche Element des Ehrenamtes zu stärken", erklärt Ministeriumssprecherin Anke Reppin. Mit dem Modell des Ortsvorstehers bekämen die Bürger kleiner Dörfer schließlich die Möglichkeit, ihren Ortsvorsteher direkt zu wählen. "Bislang wird der Ortsvorsteher durch den Gemeinderat lediglich mittelbar gewählt", versucht das Landesinnenministerium die Neuregelung schmackhaft zu machen. Tatsächlich wählen derzeit noch die gewählten Ortschaftsräte aus ihrer Mitte einen Ortschef, und nicht die Bürger.

Künftig, so glaubt es jedenfalls die Landesregierung, hätten die Bürger der Ortschaft "mit der Direktwahl des Ortsvorstehers ein wesentliches Mitgestaltungsrecht und können unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung über die Person nehmen, die ihre Interessen gegenüber dem Stadtrat und dem Stadtbürgermeister vertreten soll."

Im Rahmen der alten, jetzt abgeschafften Gemeindeordnung konnten die Bürger der Einheitsgemeinde Möckern zu diesem Zwecke je nach Einwohnerzahl ihres Ortes sogar bis zu neun Vertreter direkt wählen.

Das Ministerium liefert einen Grund, warum in den Mini-Dörfern künftig nur ein Ortsvorsteher seinen Dienst tun soll: "Die Vergangenheit hat gezeigt, dass gerade kleine Ortschaften oftmals Schwierigkeiten haben, genügend Bewerber für den Ortschaftsrat zu gewinnen, und dass deshalb die Wahrnehmung der Ortschaftsinteressen an erfolglosen Wahlen mangels ausreichender Bewerber scheitert."

In der Einheitsgemeinde Möckern gab es bei der zurückliegenden Kommunalwahl im Mai vier Ortschaften, die ihren Ortschaftsrat nicht komplett voll bekommen haben: In den Ortschaften Dörnitz und Wu¨stenjerichow hatten die Wählergemeinschaften nur je sechs Kandidaten zusammenbekommen, möglich wären im Rat sieben gewesen. In Drewitz und Reesdorf fehlen jeweils zwei Kandidaten fu¨r einen kompletten Ortschaftsrat. Beschlussfähig sind aber auch diese Ortschaftsräte.

"Die Vergangenheit hat gezeigt, dass gerade kleine Ortschaften oftmals Schwierigkeiten haben, genügend Bewerber für den Ortschaftsrat zu gewinnen, und dass deshalb die Wahrnehmung der Ortschaftsinteressen an erfolglosen Wahlen mangels ausreichender Bewerber scheitert."

Anke Reppin, Innenministerium

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt lässt den Stadträten und Gemeinderäten im Land freilich eine Möglichkeit offen, auch für ihre Unter-300-Seelen-Orte einen mehrköpfigen Ortschaftsrat zu installieren: Die Dörfer müssten dafür allerdings zusammengelegt werden und bestehende Grenzen neu definiert werden: "Die Zusammenlegung kleiner Ortschaften zu einer größeren, mehr als 300 Einwohner zählenden Ortschaft eröffnet die nach Paragraf 82 bestehende Möglichkeit, die Vertretung in der neuen, in ihren Grenzen geänderten Ortschaft durch einen direkt gewählten Ortschaftsrat wahrzunehmen zu lassen", heißt es in dem neuen Gesetz. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass "die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen (...) nur zum Ende der Wahlperiode des Gemeinderates zulässig (sind).

Die hiermit eröffnete Möglichkeit bestätigt all jene Befürchtungen aus den Anfangszeiten der Eingemeindungen nach Möckern, die prophezeiht hatten, dass mit der Kommunalgebietsreform in absehbarer Zeit einzelne kleine Orte letztlich von der Landkarte verschwinden.

Das gesamte Kommunalverfassungsgesetz für Sachsen-Anhalt ist auch auf der Internetseite der Stadt Möckern im Bereich Politik/Grundlagen aufrufbar.

www.moeckern-flaeming.de