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Herstellungsbeitrag II / Wasserverband verweist auf die Möglichkeit der Stundung Zahlreiche Widersprüche

Von Jörg Marten 14.02.2011, 04:35

Der Herstellungsbeitrag II sorgt weiter für Unmut in der Bevölkerung und für Widersprüche gegen die Bescheide, die der Wasserverband Gardelegen herausschickt. Viele Bürger wollen nicht verstehen, warum sie zahlen sollen, obwohl ihre Grundstücke teils schon seit Jahrzehnten an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind.

Gardelegen. Etwa 200 Bescheide zur Zahlung des Herstellungsbeitrages II hat der Gardeleger Wasserverband inzwischen verschickt. Betroffen sind die Anwohner an Straßen, die mit A beginnen. Inzwischen sind auch die B-Straßen an der Reihe. Etwa 50 Bürger haben dem Bescheid bisher widersprochen, bestätigte Verbandsgeschäftsführerin Katja Rötz. Allerdings sind die letzten mehr als 50 Bescheide auch erst vor einigen Tagen verschickt worden – Widersprüche auf diese Bescheide werden wohl erst noch kommen.

Der Wasserverband erhebt den Herstellungsbeitrag II von allen Grundbesitzern, deren Grundstücke vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen waren. Dabei geht es nicht darum, ob die Grundbesitzer schon damals Eigentümer des Grundstückes waren. Grundbesitzer, deren Grundstücke nach 1991 angeschlossen worden waren oder noch werden, zahlen den Herstellungsbeitrag I, werden damit an den Kosten der gesamten zur Klärung des Abwassers nötigen nach 1991 hergestellten Anlage herangezogen. Um gegenüber den Neuanschließern eine Gleichbehandlung zu erreichen, werden nun auch die Altanschließer über den Herstellungsbeitrag II herangezogen. Dabei geht es ausschließlich um die Nachwendeinvestitionen, insbesondere um den Aufwand für die Erneuerung und Veränderung von Teilen einer Abwasserbeseitigungsanlage. Es geht nicht um die Investitionen zu Vorwendezeiten, die in der Regel vom Staat kostenfrei errichtet worden waren.

"Wir wollen innerhab von einem Monat auf die Widersprüche reagieren", sagte Rötz. Falls die Zahl der Widersprüche sehr hoch sei, würden erst einmal weniger Bescheide verschickt werden oder es werde personelle Umstrukturierungen im Verband geben, um die Widersprüche bearbeiten zu können. Der Verband habe vier Jahre Zeit, den Herstellungsbeitrag II einzuziehen. "In zwei bis drei Jahren möchte ich das aber abgeschlossen haben", sagte Rötz.

Niemand sei verpflichtet, seinen Widerspruch zu begründen, erklärte die Geschäftsführerin. Indes: "Wir fordern dann meist eine Begründung ab, weil wir sonst nach Aktenlage entscheiden müssen." Bislang aber habe der Verband die meisten Widersprüche zurückgewiesen. Falls die Hausbesitzer aber meinten, der Verband habe sich bei der Beitragberechnung verrechnet oder etwa eine falsche Geschossigkeit angenommen, werde der Verband vor Ort die Angaben überprüfen und natürlich gegebenenfalls die Bescheide korrigieren.

Für die Bürger bedeutet der Beitragsbescheid unter Umständen eine größere Ausgabe: Ein Grundstück mit 391 Quadratmetern Grundfläche, eingeschossig bebaut, werde mit 303 Euro herangezogen, erklärte Rötz einen der preiswerteren Bescheide. Ein anderes Beispiel wird teurer: 1157 Quadratmeter Grundstücksfläche, zweigeschossig bebaut: 1434 Euro. Bei noch größeren Grundstücken kann es auch mal an die 2000 Euro kosten.

Der Gesetzgeber zwinge den Verband, die Grundstücksfläche als beitragspflichtige Fläche zugrunde zu legen. Der Faktor für die Geschossigkeit stehe allerdings nicht im Gesetz. Der Verband habe sich dabei angelehnt an die Regelung in anderen Verbänden, die bereits gerichtlich überprüft worden seien, sagte Rötz.

Die Verbandsgeschäftsführerin verwies auf die Möglichkeit der Beitragsstundung. Das sei möglich, falls die Zahlung eine erhebliche Härte bedeute und die Zahlung grundsätzlich durch die Stundung nicht in Gefahr gerate. Der Verband könne dabei durchaus die Offenlegung der Vermögensverhältnisse verlangen. Rötz: "Wir müssen das ja beurteilen können." Sollte ein Kunde gar einen Erlass-Antrag stellen, müsse der Verband die Vermögensverhältnisse auf jeden Fall prüfen.

Für den Verband sei eine Stundung kaum mit finanziellem Risiko verbunden, denn die Beiträge lägen vier Jahre lang als öffentliche Last auf dem Grundstück. Im Insolvenzfall würde der Verband so noch vor den Banken befriedigt werden, sagte Rötz. Falls der Stundungszeitraum über vier Jahre hinaus gehe, berge er aber eine Gefahr für den Verband. "Dann sind wir berechtigt, Sicherheiten einzufordern", so Rötz.

Stundungsanträge seien keine Seltenheit, sagte Rötz. Meist gehe es um ein kurzfristiges Aufschieben der Zahlung. Vielfach habe der Verband mit der Zahlungsmoral der Kunden bereits Erfahrung: "Wir wissen dann, welcher Kunde stundungswürdig ist. Und bei Bedarf verlangen wir Erläuterungen."

Rötz betonte, dass Bürger, die einen Stundungsantrag stellen, auch gleich eine Ratenhöhe vorschlagen sollen, damit der Verband damit arbeiten könne und nicht rückfragen müsse. Sie verwies zugleich darauf, dass natürlich Stundungszinsen zu zahlen seien.

Wer Fragen zum Herstellungsbeitrag II habe, könne sich im Verband melden. Dort könne er auch Akteneinsicht erhalten, etwa um die Kalkulation nachzuvollziehen, die der Verband als Grundlage seiner Berechnung verwendet hat, sagte Rötz. Einige Bürger hätten davon bisher bereits Gebrauch gemacht – teils sogar mehrfach.