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Stadt überträgt Verantwortung für den Winterdienst an Bundesstraßen Anlieger müssen Gehwege wieder räumen

Endlich kann man sich im Schnee vergnügen. Doch nicht alle freuen sich
über den weißen Niederschlag. Der Winterspaß bringt auch Arbeit mit
sich. Die Anlieger an Bundesstraßen müssen auch die dazugehörigen
Gehwege räumen und das Streugut stellen.

Von Natalie Häuser 24.01.2014, 02:20

Genthin l Kürzlich stürzte ein 60-jähriger Genthiner mit dem Fahrrad auf dem Fußweg Am Baumschulenweg auf der Fahrt in Richtung Ahornstraße und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Polizei bat im Anschluss die Stadt zu prüfen, ob man dort der Streupflicht nachgekommen sei (Volksstimme berichtete).

Seit Ende Dezember 2013 sind Anlieger an Bundesstraßen in Genthin wieder zur Räumung der dazugehörigen Gehwege verpflichtet.

"Mit der Übertragung an die Anwohner stehen sie auch in der Verkehrssicherungspflicht", so Bürgermeister Thomas Barz. Die Regelung kommt den Sparplänen der Stadt zugute, da die Aufgabe, für den Winterdienst an den Gehwegen der Bundesstraßen zu sorgen, in der Kommune ausbleibt. Das Streugut für die "Bundesgehwege" wird daher auch nicht gestellt.

Wann und wie muss ich räumen?

Grundsätzlich besteht die Räum- und Streupflicht für Genthiner Grundstücksinhaber bei Schneefall unmittelbar nach dessen Ende. Eisglätte, muss unmittelbar nach ihrem Entstehen beseitigt werden. Beides gilt allerdings nur tagsüber zwischen sieben und 20 Uhr. Schneit es in der Nacht, muss bis sieben bzw. neun Uhr an Sonn- und Feiertagen geräumt und gestreut sein.

Gemeint sind Privatwege und gemeinsame Fuß- und Radwege auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter. Ist der Gehweg vorübergehend nicht benutzbar, sind bevorzugte Ausweichwege auf der Straße freizumachen. Der weiße Niederschlag ist auf dem Gehweg so zu lagern, dass Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Schnee und Eis von Grundstücken gehören nicht auf die Straße oder vor Ein- und Ausfahrten bzw. Radwege.

An Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der Eis- und Schneehaufen nur so hoch sein, dass Autofahrer freie Sicht haben. Bei Glätte ist sofort und reichlich zu streuen. Zum Beispiel mit üblichen Materialien wie Sand oder Feinsplitt. Schneit es tagsüber durchgehend, sollte auch zwischendurch nachgestreut werden, für den Fall, dass das Streumittel den Geist aufgibt.

Streusalz in Ausnahmefällen

Die Verwendung von Salz und auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Nur wenn die herkömmlichen Mittel versagen, zum Beispiel bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken und Auf- oder Abgängen mit starkem Gefälle, darf es eingesetzt werden. "Wenn Personen zu Schaden kommen und Ansprüche geltend machen, kommt es zu einer Ordnungswidrigkeitsanzeige", so Thomas Kriebitzsch, Leiter des Polizeireviers Jerichower Land. Diese werden an die Kommune, also das Ordnungsamt der Stadt Genthin, weitergeleitet.

Theoretisch kann der unterlassene Winterdienst zu einem Bußgeld von bis zu 500 Euro führen. Da sind Schneeschieber und Streugut deutlich günstiger.