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Wahlwerbung in der Stadt / Ordnungsamt registrierte bislang drei Verstöße Eine Woche nach der Wahl müssen Plakate verschwinden

Von Manuela Langner 08.03.2011, 05:34

Am 21. März wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Die Wahlplakate der Parteien begleiten nicht nur die Genthiner auf Schritt und Tritt. Die Stadt hat in einer Satzung detailliert geregelt, wie und wo Wahlwerbung möglich ist.

Genthin. Das Ordnungsamt habe bereits kontrolliert und werde das bis zum Wahltag beibehalten, teilte Kurt Stobernack, Fachbereichsleiter für Ordnung und Sicherheit, mit.

Drei Parteien sind bislang zu übereifrig gewesen. Ihre Verstöße werden durch die Stadtverwaltung geahndet. Dabei ging es einmal darum, dass Plakate zu zeitig angebracht wurden, im zweiten Fall waren Standorte betroffen, die nicht mit Wahlplakaten versehen werden dürfen und zum dritten musste ein Ordnungswidrigkeitsverfahren laut der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Stadt Genthin eingeleitet werden. Diese Satzung regelt detailliert, wer wo und wann Wahlplakate im Stadtgebiet befestigen darf.

Jeder Partei (oder Einzelbewerber) stehen in Genthin einschließlich der Ortsteile insgesamt 75 Plakate zu. Die Wahlwerber dürfen nicht größer als A 1 sein. Werden sie an Masten oder Straßenlaternen befestigt, sind Kabelbinder zu nutzen. Die Bodenfreiheit muss zwei Meter betragen, über einem Geh- und Radweg sogar 2,50 Meter. Zwei Plakate pro Mast sind das Maximum. Bäume und ihre Befestigungspfähle sind ebenso tabu wie Verkehrseinrichtungen.

Auf der Genthiner Bummelmeile, ab Mühlenstraße/Marktplatz über die Brandenburger Straße bis zur Einmündung Bahnhofstraße, haben Wahlplakate nichts zu suchen. Frühestens fünf Wochen vor der Wahl dürfen sie angebracht werden, eine Woche nach der Wahl (oder Stichwahl) müssen sie verschwunden sein.

Aber Wahlwerbung betrifft nicht nur die Plakate, die die Genthiner in ihrer Stadt derzeit auf Schritt und Tritt begleiten. Dazu gehört auch die Werbung mit Lautsprechern. So ist beispielsweise der Infowagen einer Partei schon mehrmals durch die Innenstadt gerollt und hat lautstark Parolen verbreitet. Die Werbung mit Lautsprechern ist gestattet, wenn eine Partei auch plakatieren darf. Verschiedene Bedingungen sind jedoch einzuhalten: Kurze Wahlwerbung oder Ankündigung von Wahlveranstaltungen in der Zeit von 10 bis 18 Uhr (in reinen Wohngebieten ist die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr zu berücksichtigen).

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch die Straßenverkehrsordnung verboten, wenn Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder belästigt werden können.

Für das Verteilen von Handzetteln oder Flugblättern politischen (oder religiösen) Inhalts muss von der Stadt keine Erlaubnis eingeholt werden. Allerdings ist die Verwaltung von dem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

Das Herunterreißen von Wahlplakaten fällt übrigens nicht in die Kategorie eines Dummen-Jungen-Streiches. Es handelt sich vielmehr um Sachbeschädigung, da die Plakate Eigentum der Parteien sind. "Die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes und die freie Meinungsäußerung auch in Form von Wahlwerbung, zum Beispiel Plakaten, sind grundlegende Voraussetzungen in einer Demokratie und dürfen in keiner Weise behindert werden", sagte Landeswahlleiter Dr. Klaus Klang gegenüber der Volksstimme.