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Wer im Seehäuser Sanierungsgebiet baut, sollte die Gestaltungssatzung genau kennen Nicht nur Fachwerk-Imitate sind tabu

Von Ralf Franke 10.01.2014, 02:21

Weil die Kommunalaufsicht einige Punkte im alten Paragrafenwerk zu bemängeln hatte, musste der Stadtrat Seehausen in seiner letzten Sitzung des alten Jahres eine neue Gestaltungssatzung für das Sanierungsgebiet beschließen.

Seehausen l Das per Satzung geregelte Erscheinungsbild des innerstädtischen Sanierungsgebietes, das im wesentlichen durch den Aland, dessen Umfluter und die Schönberger Straße eingegrenzt wird, hält ganz im Sinne der historischen und hanseatischen Verantwortung abseit der allgemein üblichen Vorschriften für Bauherren einige Hürden parat. Die es zu beachten gilt, wenn die Betroffenen kein Ordnungsgeld oder einen Rückbau riskieren wollen. Doch während sich Haussanierer früher damit trösten konnten, über das Städtebauprogramm im Gegenzug Zuschüsse für stadtbildprägende Bauten beantragen zu können, ist das Förderprogramm inzwischen ausgelaufen.

Gedeckte Farben genießen den Vorrang

Großen Wert legen die Verfasser des Papieres vor allem auf den Erhalt von Fachwerkbauten. So heißt es unter anderem, dass alles, was von öffentlichen Verkehrsflächen, Plätzen und Grünanlagen aus einzusehen ist, nicht verkleidet werden darf. Auch nicht mit einem noch so guten Imitat. Der Erhalt beziehungsweise Ersatz der Balken (Fachwerkständer, Streben und so weiter) genießt Priorität. Die Ausfachung über dem Sockel darf als Sichtmauerwerk oder aber auch verputzt erfolgen, wobei matte und diffuse Farben zu bevorzugen sind, die sich dem Umfeld anpassen.

Klassische Häuser können verputzt sein oder ihr Mauerwerk zeigen. Die Farbgebung ist analog geregelt. Kunstoff, Kacheln, Keramik oder glänzende und spiegelnde Materialien sind tabu, ebenso grobe und gemusterte Putze. Letztere waren beispielsweise zu DDR-Zeiten als gekratzte Variante üblich. Holzverkleidungen, sofern die Brandschützer nichts auszusetzen haben, sind Dachaufbauten, Giebeln und Nebengebäuden vorbehalten.

So sehr die Energiewende auch in aller Munde ist: Anlagen, die sich der Sonnenenergie bedienen, sind an den Außenwänden unzulässig. Was übrigens auch für Dachflächen gilt, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus zu sehen sind. Die Form der Dächer ist übrigens zu erhalten. Neubauten sollen sich in Aussehen und Traufhöhe den Nachbargebäuten anpassen. Als Dachsteine genießen gebrannte, aber nicht glasierte Exemplare in ihrer natürlichen Ziegelfarbe oder in Brauntönen den Vorrang. Imitate (zum Beispiel Blechplatten in Ziegelsteinoptik) sind auch da nicht zulässig.

Dachgaupen sind ausdrücklich gewollt, sofern sie sich an üblichen Vorbildern orientieren und auf der Dachfläche nicht inflationär vorkommen oder überdimensioniert sind.

Regelwerk derzeit nur im Rathaus einsehbar

Logisch, dass Haustüren ebenso wie Fenster in dem Werk besondere Aufmerksamkeit genießen. Auch da gilt kurz gesagt, sich an den historischen Vorbildern in Form, Material und Farbe zu orientieren, große und glatte Flächen zu vermeiden und nichts auf die Fassade aufzusetzen. Gemeint sind unter anderem nachrüstbare Rollokästen. Wogegen Fensterläden ausdrücklich erhalten werden sollen.

Geschäftsleute, die unter anderem Werbung, Sonnenschutz oder Automaten an der Fassade anbringen wollen, sind besonders aufgefordert, einen Blick in das im Rathaus einsehbare Regelwerk (im Internet steht noch die alten Fassung) zu werfen, was im Übrigen für alle Bauherren gilt, die keine Verstöße riskieren wollen.