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Gleiche Pflichten für alle Anlieger / Auch an Wirtschaftswegen wird jetzt zur Kasse gebeten Einheitliche Beiträge für Straßenausbau

Von Ralf Franke 13.06.2012, 05:21

Zweieinhalb Jahre nach der Bildung der Einheitsgemeinde wird mit den Straßenausbaubeiträgen eine weitere Satzung der Hansestadt Osterburg vereinheitlicht.

Osterburg l Der Bauausschuss hatte das Paragraphenwerk, das die unterschiedlichen Papiere und Interessen von elf Ex-Gemeinden unter einen Hut bringen soll, am Montagabend als erstes kommunalpolitisches Gremium auf dem Tisch. Das empfehlende Ja vor dem Treffen des Hauptausschusses für die entscheidende Stadtratssitzung am 21. Juni fiel einstimmig aus.

Geben die Stadtväter grünes Licht, kann die Einheitssatzung mit ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und alle Vorgängerversionen ersetzen. Rückveranlagungen, zerstreute Bauamtsleiterin Antje Spillner Bedenken aus der Runde der Bauausschussmitglieder, werde es nicht geben. Die Nachfrage war indes berechtigt. Der Gesetzgeber selbst hatte vor ein paar Jahren rückwirkende Veranlagungen beim Ausbaurecht erst möglich gemacht.

Große Teile der Satzung, die Bastian Licht aus dem Bauamt den Kommunalpolitikern vorstellte, boten kaum Stoff für Bedenken oder Diskussionen. Zumal das Papier einer rechtlich geprüften Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes angelehnt ist.

Wichtig ist, dass die Beiträge für alle Ortschaften wie gehabt einmalig erhoben werden. Heißt, dass jeder Anlieger nur für die Straßenausbaumaßnahmen vor seinem Grundstück anteilmäßig zur Kasse gebeten werden kann. Wobei einmalig nicht zu wörtlich genommen werden darf. Wenn die Fahrbahn, Gehwege oder die Straßenbeleuchtung an gemeindeeigenen Trassen in Etappen erneuert werden, bekommen die anliegenden Grundstückseigentümer mehrmals Rechnungen.

An der prozentualen Belastung für die Betroffenen hat sich nichts geändert. Bei Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke beziehungsweise deren privaten Zuwegungen dienen, müssen zwischen 75 und 80 Prozent der umlagefähigen Baukosten getragen werden. Straßen, die neben dem vorgenannten Zweck darüber hinaus aber auch dem Verkehr zwischen Baugebieten und Ortsteilen dienen, werden mit 50 bis 70 Prozent veranlagt. Am preiswertesten wird es für die Grundstückseigentümer, die den ganzen Durchgangsverkehr zu spüren bekommen. Die werden in der Regel mit 30 Prozent beteiligt. Der höchste Satz wird immer für Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Gehwege und Parkflächen und der geringere für die Fahrbahn und deren Hilfseinrichtungen fällig. Zusätzlich gibt es einen Faktor, der beispielsweise durch die Nutzung des Grundstückes und die Anzahl der Geschosse bei der Bebauung bestimmt wird. Eine Ausnahme ist das Straßenbegleitgrün. Da werden in jedem Fall 60 Prozent in Rechnung gestellt. An Verkehrseinrichtungen, die in Baulast von Bund, Land oder Landkreis liegen, sind keine Veranlagungen zu befürchten. Höchstens für die Nebenanlagen, wenn sie der Kommune gehören. Die Beiträge werden grundsätzlich nach der Grundstücksgröße bemessen, wobei es Kappungsgrenzen für große Grundstücke gibt. Die Anlieger im Osterburger Sanierungsgebiet sind von der Satzung generell nicht betroffen. Allerdings werden auch sie nach dem Ende der Sanierungsprogrammes anteilmäßig für die Investitionen an Straßen, Wegen und Plätzen der vergangenen Jahre zur Kasse gebeten, wobei die Höhe der Beiträge am Wertzuwachs des Grundstückes bemessen werden sollen. Das genaue Prozedere ist aber noch nicht bekannt. Unberührt von der Ausbausatzung bleibt das Erschließungsrecht. Bei Straßenneubauten gilt bekanntlich die 90-Prozent-Regelung.

Neu ist, dass jetzt auch für Straßen im Außenbereich Beiträge erheben werden. Was die Rufe nach neuen Wirtschaftswegen selbst mit großzügiger Unterstützung von Fördermitteln künftig deutlich leiser werden lassen dürfte. Denn bei den Pisten - vorausgesetzt, sie sind öffentlich gewidmet - müssen die Anlieger 75 Prozent der umlagefähigen Kosten (unter anderem abzüglich der Zuschüsse) zahlen.

Auch das neue Paragraphenwerk sieht sogenannte Billigkeitsregelungen unter anderem für Stundungen oder das Kürzen von Doppelbelastungen beispielsweise für Eckgrundstücke vor.